Mannheim - Die Bundeswehr muss einer Zeitsoldatin nicht in jedem Fall die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasse nur die Behandlungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit von SoldatInnen. Bei der Frau sei aber ein behandlungsbedürftiger Krankheitszustand nicht feststellbar. Die kinderlose Frau wollte die Kostenübernahme durch die Bundeswehr für eine künstliche Befruchtung einklagen. Das Gericht urteilte jedoch, es liege allein an der geringen Spermiendichte ihres Ehemannes, dass sie keine Kinder bekomme. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei der Frau Ursache einer psychischen Störung sei, die das Ausmaß einer Krankheit erreicht habe. (Reuters)