Alle Verträge, in denen ein Geldbetrag festgeschrieben ist und die über den 31. Dezember 2001 hinaus reichen, bleiben mit der Umstellung von Schilling auf Euro aufrecht. Ob Miet-, Leasing- oder Versicherungsvertrag - keine Vertragspartei kann wegen der Währungsumstellung einen Vertrag einseitig ohne entsprechende Vereinbarung ändern. Sind bei bestehenden Verträgen die Beträge nur in Schilling angegeben, müssen Unternehmer, Vermieter oder Behörden den Konsumenten bis zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich und schriftlich über den künftigen Betrag in Euro informieren. Wichtig: Schilling-Verträge können, müssen aber nicht, umgestellt werden. Auch wenn Sie etwa Ihren Mietvertrag nicht umstellen lassen, ist er ab 1. Jänner 2002 automatisch als Euro-Vertrag zu verstehen. Die Einführung des Euro hat also keinerlei Auswirkungen auf den Fortbestand bestehender Verträge. Dies gilt auch für Verträge, die auf andere Währungen der Euro-Länder, etwa D-Mark oder Lire, lauten. Für Drittstaaten ist das Prinzip der Vertragskontinuität zwar nicht verbindlich, auch hier ist aber davon auszugehen, dass sich nur die Währungsbezeichnung ändert und der Vertrag aufrecht bleibt. Das Prinzip der Vertragskontinuität wurde in einer eigenen Ratsverordnung ausdrücklich festgehalten. Ab 2002 können neue Verträge nur noch auf Euro-Basis vereinbart werden.