Unternehmen
Gericht stoppt Euro-Rabatt bei C&A
20-Prozent-Rabatt-Kampagne zur Euro-Umstellung soll gestoppt werden
Düsseldorf - Die Bekleidungskette C&A darf ihren Kunden
nicht länger einen Euro-Rabatt von 20 Prozent gewähren, wenn sie
bargeldlos zahlen. Das Landgericht Düsseldorf wertete den Rabatt in
einer am Donnerstag erlassenen Einstweiligen Verfügung als Verstoß
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es gab damit einem
Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs statt. C&A hatte in großen Zeitungen damit geworben, bis Samstag allen
Kunden, die nicht mit Bargeld, sondern mit EC- oder Kreditkarte ihre
Einkäufe begleichen, einen Rabatt von 20 Prozent auf den
Einkaufspreis zu gewähren. Nach Angaben eines Unternehmenssprechers
wollte der Bekleidungsfilialist damit Schlangen an den Kassen während
der Euro-Umstellungsphase verhindern und die Wechselgeldvorräte
sichern. Tatsächlich stieg der Anteil der Kartenzahler bei gutem
Geschäft am Mittwoch von unter 30 auf über 50 Prozent.
Gericht: Rabattgewährung unzulässig
Das Gericht betonte, die Rabattgewährung sei unzulässig, da sie
dem Kunden den Eindruck vermittle, dass aus Anlass der Einführung des
Euros eine besondere Verkaufsveranstaltung stattfinde, bei der für
begrenzte Zeit ein erheblicher Rabatt gewährt werde. Dass die
Rabattgewährung im Zusammenhang mit der Währungsumstellung erfolge,
ändere nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit.
C&A erwägt nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen die
Einstweilige Verfügung einzulegen. Nach Einschätzung des Unternehmens
hatte der Wegfall des Rabattgesetzes den Weg für die Aktion frei
gemacht.
Der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs wird von 1.600
Mitglieder getragen, darunter sind alle Industrie- und
Handelskammern. Die Wettbewerbsschützer hatten in dem befristeten
Rabatt für das gesamte C&A-Sortiment aber einen unzulässigen
Sonderverkauf gesehen, wie er laut Gesetz nur im Schlussverkauf oder
bei großen Firmenjubiläen zulässig ist. "Die Währungsumstellung ist
ist zwar etwas besonderes, aber kein tauglicher Anlass im Sinne des
Gesetzes", betonte der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer des
Vereins Hans-Frieder Schönheit. Er rechtfertigte das - zumindest auf
den ersten Blick - wenig konsumentenfreundliche Vorgehen des Vereins
mit den Worten: "Das Wettbewerbsrecht hat nicht allein den
Verbraucher im Auge, sondern auch den Wettbewerb. Die
Handelsunternehmen, die sich treu und brav ans Recht halten, werden
geschädigt, wenn ein Konkurrent sich nicht daran hält und die
Käuferstrome zu sich umlenkt." (APA/dpa)