Wien - Die Bezüge der Verfassungsrichter sind an die Politiker-Gehaltspyramide angelehnt und im "Verfassungsgerichtshofgesetz" geregelt. Anders als etwa der Rechnungshofpräsident wurden die VfGH-Mitglieder 1997 aber nicht direkt in das "Bezügebegrenzungsgesetz" integriert, woraus ihnen Vorteile bei Mehrfachbezügen und in der Pensionsregelung erwachsen. So erhalten Verfassungsrichter anders als Politiker nach wie vor eine eigene Pension aus ihrer Tätigkeit. Grundlage zur Berechnung der VfGH-Einkommen ist der Bezug eines Nationalratsabgeordneten von derzeit 7.418,62 Euro (102.082,44 S) brutto im Monat, die Bezüge der Richter werden in Prozentsätzen dieses Betrags bemessen. Demnach verdient Präsident Ludwig Adamovich 180 Prozent oder 13.353,52 Euro (183.748,44 S), Vizepräsident Karl Korinek kommt auf 160 Prozent. Sie rangieren damit in einer "Preisklasse" mit Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierung und dem Präsidenten des Rechnungshofes (je 180 Prozent) bzw. den Volksanwälten (160 Prozent). Die übrigen Mitglieder des VfGH verdienen mit 90 Prozent etwas weniger als die Abgeordneten. An der Spitze der Pyramide steht übrigens der Bundespräsident mit einem monatlichen Bruttogehalt von 20.772 Euro (285.829 S) oder 280 Prozent eines Abgeordneten. Dahinter folgen Bundeskanzler (250) und Vizekanzlerin (220 Prozent). Den Landeshauptleuten stehen maximal 200 Prozent des Gehalts eines Nationalratsabgeordneten zu. Wesentliche Unterschiede zwischen der VfGH-Regelung und Bezügebegrenzungsgesetz bestehen allerdings bei der Deckelung von Mehrfacheinkommen sowie bei den Pensionseinkommen. Zwar sind Mehrfachgehälter aus öffentlichen Einkommen auch bei den Verfassungsrichtern nach oben hin begrenzt. Allerdings liegt die Obergrenze im Verfassungsgerichtshofgesetz mit 14.837 Euro über der Grenze im Bezügebegrenzungsgesetz (13.353 Euro), die auch für Politiker gilt. Gravierende Unterschiede bestehen bei der Pensionsregelung: Während die Politikerpension 1997 abgeschafft wurde, besteht für Verfassungsrichter weiterhin ein eigener Pensionsanspruch. Nach 17 Jahren Amtszeit stehen den Richtern demnach 80 Prozent des Letztgehalts zu. Für pensionierte Verfassungsrichter ist zwar eine Deckelung aus öffentlichen Mehrfacheinkommen vorgesehen. Sie liegt aber nicht - wie im Bezügebegrenzungsgesetz - bei 160 Prozent des Abgeordneten-Einkommens, sondern bei 200 Prozent und damit um fast 3.000 Euro höher. Die entsprechenden Regelungen im Verfassungsgerichtshofgesetz stehen übrigens nur teilweise im Verfassungsrang. So könnte beispielsweise die Pensionsregelung von ÖVP und FPÖ auch ohne Zustimmung der SPÖ reformiert werden.(APA)