Staat & Justiz
VfGH: Bevorzugung bei Pension und Mehrfachbezug
Gehälter an Politiker-Pyramide angelehnt - Eigene Pension für Verfassungsrichter
Wien - Die Bezüge der Verfassungsrichter sind an die
Politiker-Gehaltspyramide angelehnt und im
"Verfassungsgerichtshofgesetz" geregelt. Anders als etwa der
Rechnungshofpräsident wurden die VfGH-Mitglieder 1997 aber nicht
direkt in das "Bezügebegrenzungsgesetz" integriert, woraus ihnen
Vorteile bei Mehrfachbezügen und in der Pensionsregelung erwachsen.
So erhalten Verfassungsrichter anders als Politiker nach wie vor eine
eigene Pension aus ihrer Tätigkeit. Grundlage zur Berechnung der VfGH-Einkommen ist der Bezug eines
Nationalratsabgeordneten von derzeit 7.418,62 Euro (102.082,44 S)
brutto im Monat, die Bezüge der Richter werden in Prozentsätzen
dieses Betrags bemessen. Demnach verdient Präsident Ludwig Adamovich
180 Prozent oder 13.353,52 Euro (183.748,44 S), Vizepräsident Karl
Korinek kommt auf 160 Prozent. Sie rangieren damit in einer
"Preisklasse" mit Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierung
und dem Präsidenten des Rechnungshofes (je 180 Prozent) bzw. den
Volksanwälten (160 Prozent).
Die übrigen Mitglieder des VfGH verdienen mit 90 Prozent etwas
weniger als die Abgeordneten. An der Spitze der Pyramide steht
übrigens der Bundespräsident mit einem monatlichen Bruttogehalt von
20.772 Euro (285.829 S) oder 280 Prozent eines Abgeordneten. Dahinter
folgen Bundeskanzler (250) und Vizekanzlerin (220 Prozent). Den
Landeshauptleuten stehen maximal 200 Prozent des Gehalts eines
Nationalratsabgeordneten zu.
Wesentliche Unterschiede zwischen der VfGH-Regelung und
Bezügebegrenzungsgesetz bestehen allerdings bei der Deckelung von
Mehrfacheinkommen sowie bei den Pensionseinkommen. Zwar sind
Mehrfachgehälter aus öffentlichen Einkommen auch bei den
Verfassungsrichtern nach oben hin begrenzt. Allerdings liegt die
Obergrenze im Verfassungsgerichtshofgesetz mit 14.837 Euro über der
Grenze im Bezügebegrenzungsgesetz (13.353 Euro), die auch für
Politiker gilt.
Gravierende Unterschiede bestehen bei der Pensionsregelung:
Während die Politikerpension 1997 abgeschafft wurde, besteht für
Verfassungsrichter weiterhin ein eigener Pensionsanspruch. Nach 17
Jahren Amtszeit stehen den Richtern demnach 80 Prozent des
Letztgehalts zu. Für pensionierte Verfassungsrichter ist zwar eine
Deckelung aus öffentlichen Mehrfacheinkommen vorgesehen. Sie liegt
aber nicht - wie im Bezügebegrenzungsgesetz - bei 160 Prozent des
Abgeordneten-Einkommens, sondern bei 200 Prozent und damit um fast
3.000 Euro höher.
Die entsprechenden Regelungen im Verfassungsgerichtshofgesetz
stehen übrigens nur teilweise im Verfassungsrang. So könnte
beispielsweise die Pensionsregelung von ÖVP und FPÖ auch ohne
Zustimmung der SPÖ reformiert werden.(APA)