Wien - Zur Frage, ob die Republik Österreich an fünf Klimt-Bildern der Österreichischen Galerie, die von den Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer zurückverlangt werden, Eigentum erworben hat, liegt jetzt ein von den Erben in Auftrag gegebenes Gutachten eines renommierten österreichischen Rechtsexperten vor, das diese Frage verneint.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Ordinarius für bürgerliches Recht und Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien, seit vielen Jahren anerkannter Gutachter und Schiedsrichter im Bereich Privatrecht sowie anerkannter Erbrechtsexperte kommt in seinem (zusammen mit Prof. Dr. Christian Rabel vom Institut für Zivilrecht) erstellten Gutachten zum Ergebnis, dass "die Republik Österreich in der Zeit zwischen 1923 und 1948 weder einen Anspruch auf die Klimt-Bilder noch das Eigentum daran erworben" hat. Geprüft wurde aber auch die Frage, ob nach dem Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen vom 4.12. 1998 Voraussetzungen "für eine Ermächtigung zur unentgeltlichen Rückgabe der Bilder" gemäß Paragraph 1 des Rückgabegesetzes bestehen. Die Ermächtigung zur Rückgabe nach diesem Paragraphen betrifft Kunstgegenstände, die nach 1945 im Zuge eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Ausfuhrverbotsgesetzes unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind. (Diente doch die Drohung einer Ausfuhrsperre als Druckmittel für Schenkungen, damit wenigstens für den Rest der Sammlung eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde, Anm.) 145 Seiten starke Gutachten Hier erkennt das Gutachten einen "unmittelbaren Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Erleichterung der Ausfuhrgenehmigung für die restlichen Kunstwerke" und stellt fest, dass eine Anwendung nach Paragraph 1 des Restitutionsgesetzes für die Bilder "Adele Bloch-Bauer I", Adele Bloch-Bauer II" und "Apfelbaum I" zu bejahen ist. Für zwei der Bilder, "Häuser in Unterach" und "Buchenwald/Birkenwald", die sich nach 1945 nicht bei der Republik, sondern bei der Gemeinde Wien bzw. bei Dr. Führer befunden hatten (der als Nazi-Vermögenskommissär die Kunstsammlung Bloch-Bauer beschlagnahmt hatte Anm.) sei diese Frage "eher zu bejahen". Das 145 Seiten starke Gutachten des anerkannten Experten, das von Erbin Maria Altmann in Auftrag geben wurde, widerspricht damit der Rechtsauffassung der Finanzprokuratur, die als Grundlage dafür diente, dass eine Rückgabe der Klimt-Bilder abgelehnt worden war. Erbrechtsexperte Welser hält in seinem Gutachten fest, dass die im Testament der 1923 verstorbenen Adele-Bloch Bauer (in dem sie ihren Gatten als Universalerbe einsetzt) ausgesprochene Bitte, ihre zwei Porträts und die vier Landschaften von Gustav Klimt nach dessen Tode der österreichischen Staats-Galerie in Wien zu hinterlassen "einen unverbindlichen Wunsch" darstelle und "keine erbrechtlichen Ansprüche" begründe. "Für die Eigentümerschaft Ferdinand Bloch-Bauers spricht nicht nur seine Erklärung vor dem Verlassenschaftsgericht, sondern auch die gesetzliche Vermutung des § 1237 alte Fassung ABGB.", heißt es. "Eine gegenteilige Vorstellung Adele Bloch-Bauers ist aus ihrem Testament nicht abzuleiten". (APA)