Neues aus dem Gesellschaftsrecht: Obwohl ein Verein nicht auf Gewinn orientiert sein darf, kann er trotzdem persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nur als Arbeitsgesellschafter fungiert, der nicht am Gewinn beteiligt wird. Hat das Firmenbuchgericht trotzdem noch vereinsrechtliche Bedenken, muss es die Vereinsbehörde einschalten. Nur diese darf nämlich prüfen, ob das unternehmerische Engagement des Vereins dem Vereinsgesetz widerspricht oder nicht. Das Firmenbuchgericht darf die Eintragung des Vereins als persönlich haftender Gesellschafter auch nicht mit dem Hinweis auf fehlenden Gläubigerschutz beim (ideellen) Verein begründen. Für schädigende Handlungen des Vereins gegenüber Gläubigern haften die Vereinsorgane ohnehin mit ihrem eigenen Vermögen, so stellte nun der Oberste Gerichtshof fest (6 Ob 188/01t, 8. 11. 2001). (lfa)