Genf - Der Status sowie die Rechte von Kombattanten, Zivilisten und Kriegsgefangenen werden in den Genfer Konventionen, deren Zusatzprotokollen sowie der Haager Landkriegsordnung geregelt. Diese bilden das so genannte internationale humanitäre Völkerrecht. Die Vereinigten Staaten haben die beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen von 1977 nicht ratifiziert. Im IV. Haager Abkommen von 1907 heißt es unter "Begriff des Kriegsführenden": "Die Gesetze, die Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen: dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, dass sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen..." Der Status von Kombattanten wird im I. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte von 1977 im Artikel 43 geregelt. Darin heißt es: "Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn die Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden..." Im Artikel 44 heißt es, ein Kombattant im Sinne des Artikels 43, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener. In Artikel 4. der III. Genfer Konvention, die auch die USA ratifiziert haben, werden Kriegsgefangene klassifiziert als Mitglieder von Streitkräften sowie Milizen und Freiwilligen-Korps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind. (APA/dpa)