Netzpolitik
OGH-Urteil: Kopieren von Software zur eigenen Verwendung straffrei
"Gebrauch" eines Programms im Gesetz nicht näher definiert
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu der Frage, ob
die Verwendung der Raubkopien von Computerprogrammen strafbar ist,
erstmals ein Urteil gefällt. Wie der "Kurier" in seiner
Mittwoch-Ausgabe berichtet, kam man zu dem Schluss, dass die
Benützung eines "geklonten" Computerprogramms zwar verboten, aber
nicht strafbar ist.Urheberrechtverfahren
Vier Jahre hat sich laut der Tageszeitung ein Verfahren nach dem
Urheberrecht gezogen, das Microsoft gegen einen Wiener angestrengt
hatte. Dem Mann waren von seinem Bruder zehn CD-Roms mit
unlizenzierten Kopien von Computerprogrammen geschenkt worden. Bei
einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Sorgerechtsstreits wurden die
CDs gefunden und beschlagnahmt. Der Wiener wurde nach einer Klage von
Microsoft zu einer Geldstrafe von 726,72 Euro (10.000 Schilling) wegen
"unbefugten Gebrauchs" verurteilt.
Freispruch
Laut dem Höchstgericht ist unter Berufung auf den im Urheberrecht
verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines
Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen
Verwendung dient. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei
also straflos. Weiters sei der reine "Gebrauch" eines Programms im
Gesetz nicht näher definiert, es erging ein Freispruch. Die
Benützung eines "geklonten" Computerprogramms sei zwar verboten, aber
nicht strafbar, so der Kurier.
Zivilrecht
Am Zivilweg könne sich Microsoft aber noch revanchieren, hieß es.
Es könne ein "angemessenes Entgelt" für die unbefugte Benutzung
verlangt werden. Dabei werde in der Praxis der Preis der
Original-Programme veranschlagt. Dazu kämen noch die Anwaltskosten.
(APA)