Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu der Frage, ob die Verwendung der Raubkopien von Computerprogrammen strafbar ist, erstmals ein Urteil gefällt. Wie der "Kurier" in seiner Mittwoch-Ausgabe berichtet, kam man zu dem Schluss, dass die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms zwar verboten, aber nicht strafbar ist.Urheberrechtverfahren Vier Jahre hat sich laut der Tageszeitung ein Verfahren nach dem Urheberrecht gezogen, das Microsoft gegen einen Wiener angestrengt hatte. Dem Mann waren von seinem Bruder zehn CD-Roms mit unlizenzierten Kopien von Computerprogrammen geschenkt worden. Bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Sorgerechtsstreits wurden die CDs gefunden und beschlagnahmt. Der Wiener wurde nach einer Klage von Microsoft zu einer Geldstrafe von 726,72 Euro (10.000 Schilling) wegen "unbefugten Gebrauchs" verurteilt. Freispruch Laut dem Höchstgericht ist unter Berufung auf den im Urheberrecht verankerten Paragrafen 91 die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogrammes dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient. Das Installieren auf der eigenen Festplatte sei also straflos. Weiters sei der reine "Gebrauch" eines Programms im Gesetz nicht näher definiert, es erging ein Freispruch. Die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms sei zwar verboten, aber nicht strafbar, so der Kurier. Zivilrecht Am Zivilweg könne sich Microsoft aber noch revanchieren, hieß es. Es könne ein "angemessenes Entgelt" für die unbefugte Benutzung verlangt werden. Dabei werde in der Praxis der Preis der Original-Programme veranschlagt. Dazu kämen noch die Anwaltskosten. (APA)