Geschlechterpolitik
Präzedenzfall am Europäischen Gerichtshofs
Unterhaltsvorschuss gilt von nun an auch für im Ausland lebende Kinder
Linz - Eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der
finanziellen Absicherung von Kindern, deren Väter keine Alimente
zahlen wollen, traf jetzt der Europäische Gerichtshof: Auch Kinder,
die nicht in Österreich leben, haben Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss, wenn der "zahlungssäumige" Elternteil in
Österreich arbeitet oder hier arbeitslos geworden ist. Die Entscheidung wurde von der Linzer Anwaltskanzlei
Frischenschlager & Gallistl in einem Präzedenzfall herbei geführt,
der in Österreich durch alle Instanzen gegangen war und schließlich
vom Obersten Gerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften herangetragen worden war. Vor wenigen Tagen erging nun
die Entscheidung des EuGH.
Während bisher für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Voraussetzung gewesen sei, dass das Kind in Österreich lebt, falle
diese Einschränkung künftig weg, erläutert Anwalt Aldo
Frischenschlager. Das Kind könne sich - etwa mit seiner Mutter - in
irgendeinem EU-Land aufhalten, trotzdem habe es Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss aus Österreich, wenn der "zahlungssäumige
Elternteil" hier lebt.
Kinderbetreuungsgeld?
Juristisch sei jetzt noch zu klären, so Frischenschlager, ob für
den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld dasselbe gilt. Bisher bestehe
dieser Anspruch nicht, wenn sich die Kinder "ständig im Ausland
aufhalten".(APA)