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Zahnarzt ist Lachen vergangen ...
OGH verbot Zahnarzt übertriebene Eigenwerbung für seine Dentalklinik - Unterlassungsklage nach Anzeige in Mode-Magazin
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt einem Wiener
Zahnarzt zu marktschreierische Eigenwerbung für seine Dentalklinik
untersagt. Die Österreichische Ärztekammer hatte den Mediziner auf
Unterlassung geklagt, nachdem er in einem Mode-Magazin in einer
doppelseitigen Anzeige mit dem Titel "Zahnästhetik" die Leistungen
der Dentalklinik angepriesen hatte, bei der er als Geschäftsführer
tätig ist. Die Art und Weise dieser Werbung hielt die Ärztekammer für
nicht standesgemäß, sie erblickte darin Wettbewerbsverstöße.Printwerbung, größer als eine Viertelseite, mit Beruf unvereinbar
Zu Recht, wie der OGH nun im Erkenntnis 4Ob278/01p darlegte:
Demnach sind im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs
Anzeigen in einem Printmedium, die mehr als eine Viertelseite
umfassen, unvereinbar. Auch die Bemerkung, bei ihm würden "nicht nur
Schauspieler und Fotomodelle, sondern auch Politiker, Diplomaten und
Top-Manager aus- und eingehen", wurde dem Zahnarzt verboten. "Diese
Aussage dient der Selbstanpreisung der eigenen Person durch
reklamehaftes Herausstellen einer Beliebtheit bei Prominenten in
aufdringlicher und marktschreierischer Weise", wusch ihm der OGH
dafür den Kopf. In seiner Anzeige hatte sich der Arzt unter anderem
mit einigen Patienten abbilden lassen und betont, diesen wieder zu
einem "strahlenden Lächeln" verholfen zu haben.
Mit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" nicht vereinbar
Auch die Nennung des Preises für so genannte Jacketkronen empfand
das Höchstgericht als sittenwidrig: Das sei mit der Richtlinie "Arzt
und Öffentlichkeit", an der sich Mediziner zu halten haben, nicht in
Einklang zu bringen. Toleriert wurde hingegen, die Behandlung mit
Amalgamfüllungen als "hässlich und medizinisch umstritten" zu
bezeichnen. Damit hatte sich der Beklagte von der Konkurrenz
abzuheben versucht, indem er herausstrich, er verwende nur Keramik-
oder Fieberglasfüllungen. "Dass Amalgamfüllungen schon wegen ihres
auffallend dunklen Erscheinungsbildes unschön sind und auch von
Fachleuten als medizinisch nicht unbedenklich eingestuft werden, ist
als Nachteil dieser Behandlung allgemein bekannt", so die
Höchstrichter. (APA)