Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt einem Wiener Zahnarzt zu marktschreierische Eigenwerbung für seine Dentalklinik untersagt. Die Österreichische Ärztekammer hatte den Mediziner auf Unterlassung geklagt, nachdem er in einem Mode-Magazin in einer doppelseitigen Anzeige mit dem Titel "Zahnästhetik" die Leistungen der Dentalklinik angepriesen hatte, bei der er als Geschäftsführer tätig ist. Die Art und Weise dieser Werbung hielt die Ärztekammer für nicht standesgemäß, sie erblickte darin Wettbewerbsverstöße.Printwerbung, größer als eine Viertelseite, mit Beruf unvereinbar Zu Recht, wie der OGH nun im Erkenntnis 4Ob278/01p darlegte: Demnach sind im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs Anzeigen in einem Printmedium, die mehr als eine Viertelseite umfassen, unvereinbar. Auch die Bemerkung, bei ihm würden "nicht nur Schauspieler und Fotomodelle, sondern auch Politiker, Diplomaten und Top-Manager aus- und eingehen", wurde dem Zahnarzt verboten. "Diese Aussage dient der Selbstanpreisung der eigenen Person durch reklamehaftes Herausstellen einer Beliebtheit bei Prominenten in aufdringlicher und marktschreierischer Weise", wusch ihm der OGH dafür den Kopf. In seiner Anzeige hatte sich der Arzt unter anderem mit einigen Patienten abbilden lassen und betont, diesen wieder zu einem "strahlenden Lächeln" verholfen zu haben. Mit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" nicht vereinbar Auch die Nennung des Preises für so genannte Jacketkronen empfand das Höchstgericht als sittenwidrig: Das sei mit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", an der sich Mediziner zu halten haben, nicht in Einklang zu bringen. Toleriert wurde hingegen, die Behandlung mit Amalgamfüllungen als "hässlich und medizinisch umstritten" zu bezeichnen. Damit hatte sich der Beklagte von der Konkurrenz abzuheben versucht, indem er herausstrich, er verwende nur Keramik- oder Fieberglasfüllungen. "Dass Amalgamfüllungen schon wegen ihres auffallend dunklen Erscheinungsbildes unschön sind und auch von Fachleuten als medizinisch nicht unbedenklich eingestuft werden, ist als Nachteil dieser Behandlung allgemein bekannt", so die Höchstrichter. (APA)