Wien - Bawag-Generaldirektor Helmut Elsner kann aufatmen. Seine Pensionsabfindung in Höhe von 50 Millionen Schilling (3,63 Millionen Euro), die er sich wie viele andere Manager Ende 2000 - noch schnell vor Ablauf der Steuerbegünstigung - auszahlen ließ, muss nicht nachversteuert werden.

Trotz der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2001, wonach Pensionsabfindungen an Arbeitnehmer, die weiterhin aktiv sind, steuerlich nicht begünstigt werden.

Halber Steuersatz

Wie berichtet, galt für Pensionsabfindungen bis Ende 2000 der halbe Steuersatz. Elsner musste also statt 25 Millionen Schilling nur 12,5 Millionen Schilling an den Fiskus abliefern und ersparte sich damit einen Betrag in selber Höhe. Wie üppig damals von dieser Begünstigung Gebrauch gemacht wurde, geht aus Expertenschätzungen hervor, die meinen, dass damals Pensionsabfindungen bis zu vier Milliarden Schilling ausbezahlt wurden, womit dem Fiskus etwa eine Milliarde Schilling entgangen sein dürfte.

Ruhestand

Nach der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sollte diese Regelung allerdings nur auf Arbeitnehmer angewendet werden, die ihre Abfindung in den Ruhestand mitnehmen. "Pensionsabfindungen im Sinn des § 67 Absatz 6 Einkommensteuergesetz 1988 liegen nur vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruchs geleistet werden", heißt es. Dieser Anspruch entstehe aber erst mit Pensionsantritt.

Finanzministerium

Das Finanzministerium teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht. Wie Ministerialrat Heinrich Treer dem STANDARD mitteilte, sei in den Lohnsteuerrichtlinien festgehalten, dass Pensionsansprüche bis Ende 2000 steuerbegünstigt ausbezahlt werden konnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mehr als sieben Jahre bestanden haben.

Da der Staatsbürger Rechtssicherheit habe müsse, könne die Erkenntnis der Verwaltungsrichter jetzt nicht zu Nachforderungen führen, meinte Treer. Auch seien damals relativ niedrige Firmenpensionen mit Einmalzahlung abgefunden worden. Hier würde die Forderung von Nachzahlungen zu sozialen Härten führen. Im konkreten Fall, die zur Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs geführt habe, sei die Sieben-Jahre-Frist übrigens nicht gegeben gewesen. Der Ordinarius für Finanzrecht an der Uni Wien, Werner Doralt, wies darauf hin, dass die Auskunft des Finanzministeriums für die Finanzämter nicht bindend ist, es sei denn, es liege eine schriftliche Weisung vor.

Nachforderung

Wenn also ein Finanzamt aus dem Titel Pensionsabfindung eine Nachforderung stelle, werde es für die betroffene Person eng. Es sei nun einmal der Fluch von begünstigenden Erlässen, dass sie im Grunde genommen rechtswidrig seien. (Günter Baburek, Der Standard, Printausgabe, 25.02.2002)