Aus Unfällen wie dem im Artikel geschilderten ergeben sich sowohl straf- als auch zivilrechtliche Haftungen. Strafrechtlich wird geprüft, ob fahrlässiges Verhalten seitens einer beteiligten Person, meist des Anlagenbetreibers, vorliegt. Wenn dies – weil keine ausreichende, den üblichen Anforderungen entsprechende Umzäunung vorhanden war – festgestellt wird, so kommt eine Haftung wegen Vergehens der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung bis hin zum Verfahren wegen Herbeiführung einer fahrlässigen Gemeingefährdung in Betracht. Wird eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang festgestellt, so ist ein noch höherer Strafsatz zu erwarten. Insgesamt beträgt daher die Bandbreite einer möglichen Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch die zivilrechtliche Haftung kann schwerwiegend sein und allenfalls sogar die Haftungssumme der (Tierhalter-)Haftpflichtversicherung – die abzuschließen in jedem Fall empfehlenswert ist – übersteigen. Man bedenke nur die Schadenersatzforderungen, die sich aus dem oben geschilderten Vorfall ergeben haben und die an sich schon bei weit über 150.000,– Euro (erheblich mehr als zwei Millionen Schilling) gelegen sind. Bei bleibenden Verletzungsfolgen ist mit laufenden Unterhaltszahlungen für nicht mehr (voll) berufstätige und unfallsbedingt behinderte Personen und damit mit einer monatlichen Unterhaltszahlungsverpflichtung bis zu deren Lebensende zu rechnen! Wenn man all die möglichen Folgen bedenkt, die mit Geld oft gar nicht wieder gutzumachen sind, so scheint die Investition in eine sichere Umzäunung jedenfalls mehr als gerechtfertigt. Dr. Peter Lechner