Minderheitsgesellschafter, deren Beteiligungen insgesamt zumindest zehn Prozent an der Gesellschaft ausmachen, haben sowohl bei der Aktiengesellschaft als auch bei der GmbH die gesetzliche Möglichkeit, die Durchführung einer Sonderprüfung über bestimmte Geschäftsvorgänge zu verlangen. Das Genossenschaftsgesetz enthält hingegen keine derartige Regelung. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Gesetzeslücke, so der Oberste Gerichtshof, der einen von mehreren Genossenschaftern gestellten Antrag auf Sonderprüfung ablehnte. Da selbst nach der Großinsolvenz des Konsum-Österreich kein solches Minderheitsrecht bei der Genossenschaft gesetzlich eingeführt worden ist, müsse man annehmen, der Gesetzgeber habe darauf bewusst verzichtet (6 Ob 313/01z, 31.01.2002). (lfa) Unverbindlicher Gläubigerausschuss Im Konkurs eines Gemeinschuldners kann das Konkursgericht laut Konkursordnung dem Masseverwalter bei Bedarf einen Gläubigerausschuss zu seiner Unterstützung beistellen. Die einzelnen Gläubiger haben die Möglichkeit, für die Besetzung dieses Ausschusses Vorschläge zu machen. Solche Anregungen sind für das Konkursgericht jedoch völlig unverbindlich, so der OGH. Denn die Vorschläge der Gläubiger dienen lediglich der Information des Konkursgerichtes. Dieses ist nicht einmal verpflichtet, einen entsprechenden Vorschlag oder Antrag eines Gläubigers förmlich zu erledigen (8 Ob 281/01h, 24.01.2002). (lfa)