Staatsanwalt: Vor Gericht muss Glaubwürdigkeit bewiesen werden - Ausnahmen vom Gesetz können nicht gemacht werden
Redaktion
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Auf dünnem Eis bewegen sich Journalisten, die aus
"Recherchegründen" gegen das Gesetz verstoßen. Bei den
Straftatbeständen wie etwa dem Besitz von Kinderpornos gibt es keine
Ausnahme, auch in der Rechtsprechung gebe es noch keine
diesbezüglichen Entscheidungen, erklärte der leitende Staatsanwalt im
Justizministerium, Christian Manquet am Donnerstag.
"Behauptung schwer haltbar"
Die Verantwortung beispielsweise von Hans Pretterebner und einem
weiteren Journalisten zu dem Kinderpornoskandal, sie hätten das
Material benötigt, um recherchieren zu können, sei nur schwer
haltbar, so Manquet. Wie etwa bei Drogen sei laut Gesetz der Besitz
verboten, bei dem Tatbestand seien keine Ausnahmen vergesehen. Zudem
sei es ungewöhnlich, dass zu keinem Zeitpunkt die ermittelnde Polizei
in Kenntnis gesetzt wurde, sagte der Staatsanwalt.
Keine Ausnahmen möglich
Wenig Chancen sieht der Rechtsexperte aber selbst dann, wenn vor
Beginn der Recherchen die zuständigen Behörden informiert werden.
Schließlich kann keine Ausnahme des Gesetzes gemacht werden.
Allerdings sei dieses Vorgehen noch "besser als gar nichts", erklärte
Manquet.
Werden Journalisten im Zuge ihrer Tätigkeit bei strafbaren
Handlungen erwischt, müssen sie laut dem Staatsanwalt dem Gericht
ihre Glaubwürdigkeit beweisen. Aufzeichnungen über Information der
Behörden oder Aufträge von Verlagen könnten zwar hilfreich sein, eine
Garantie für Straffreiheit gebe es aber nicht.
Der sicherste Tipp zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung sei
laut Manquet: "Die Hände davon lassen".(APA)
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