Gesundheitspolitik
Name, Adresse und SV-Nummer müssen auf die Karte
Welche anderen Daten gespeichert werden sollen, ist die persönliche Entscheidung
Wien - Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Chipkarte
(e-card) drei Daten enthalten muss: den Namen des Patienten, seine
Adresse (ohne Telefonnummer) und die Sozialversicherungs-Nummer, die
gleichzeitig das Geburtsdatum ist. Welche Angaben darüber hinaus auf
die Karte gespeichert werden, entscheidet allein der Patient. Das hat
der für den Dienstbereich verantwortliche Geschäftsführer des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Erich Nischelbitzer, am
Freitag auf Anfrage der APA erläutert. Praktische Ärzte und ausgewählte Ärzte in Krankenhäusern werden
künftig über Listen verfügen, die jene Daten enthalten, die
gespeichert werden können, also beispielsweise die Blutgruppe,
verschiedene Diagnosen, Medikamente, Allergien. Der Patient lässt
sich vom Arzt beraten und entscheidet mit ihm, was die Karte
enthalten soll. Der Arzt speichert dann die Daten ein. Auf einer so
genannten Berechtigungskarte wird festgehalten, wer, also welcher
Arzt, wann welche Angaben gespeichert hat, um eventuelle Fehler
aufspüren zu können. (APA)