Geschlechterpolitik
Österreich verabschiedet sich von der Verantwortung im tertiären Bildungssektor
Nachhaltige Auswirkungen auf die gesellschaftliche Situation Österreichs sind zu befürchten - die Stellungnahme der "IG Externe LektorInnen und Freie WissenschafterInnen"
dieStandard.at: Was kritisieren Sie am Entwurf des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) hauptsächlich?
IG Externe LektorInnen und Freie WissenschafterInnen:
Durch den vorliegenden Entwurf verabschiedet sich die Republik Österreich nun endgültig von ihrer Verantwortung im tertiären Bildungssektor. Die öffentliche Wissensproduktion wird zerschlagen und in private Räume abgedrängt. Die Nutzung von öffentlich finanzierter Wissensproduktion wird privaten Einzelinteressen ausgeliefert, zwischen dem Interesse privatwirtschaftlicher Akteure und dem Interesse von Gesellschaft und Volkswirtschaft nicht mehr unterschieden. Durch die beabsichtigte „Reform“ ist eine Zerstörung von Milieus und nicht zuletzt von kritischer Reflexionsfähigkeit zu befürchten, die sich nachhaltig auf die gesellschaftliche Situation Österreichs auswirken wird. In diesem Zusammenhang wendet sich die IG Externe LektorInnen und Freie WissenschafterInnen auch noch einmal gegen Studiengebühren, die in Konvergenz zur geplanten Reform die Tendenz zur Ökonomisierung von Bildung vorantreibt und den gesellschaftspolitischen Rahmen des freien Bildungszugangs für alle deutlich beschneidet.
Zentraler Punkt aus der Perspektive der IG ist die Regelung für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Die maximale Befristung von Beschäftigungsverhältnissen auf maximal 6 Jahre ist sachlich nicht begründet und in ihren Details in keiner Weise geklärt (Einrechnung unterschiedlicher Dienstverhältnisse vor dem Inkrafttreten des UOG 2002; Begriff des Arbeitgebers usw.). Eine starre Interpretation einer Sechs-Jahres-Regel (wie derzeit beim FWF, der eine Förderung bereits auf sechs Jahre pro Person und auf Lebenszeit begrenzt) käme einem Berufsverbot gleich! Ein unterstelltes Laufbahnmodell, dass davon ausgeht, dass nach sechs Jahren „Erprobung“ eine definitive Laufbahnentscheidung getroffen werden kann, ignoriert die Realitäten der Laufbahnen der Mehrzahl der ForscherInnen in vielen Disziplinen, die nicht durch die individuelle Leistungsfähigkeit sondern durch strukturelle Aspekte geprägt sind. Das Verbot von Kettenverträgen bzw. deren bedingte Zulassung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren dient ausschließlich dazu , dass DienstgeberInnen soziale Rechte (Kündigungsfristen, Abfertigung, Zulagen auf Grund der Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche) der DienstnehmerInnen beschneiden können bzw. wirtschaftliche Risiken des Unternehmens auf die DienstnehmerInnen abgewälzt werden.. Durch eine „Sechsjahresregel“ – die ausschließlich im Rahmen einer Regelung nachvollziehbar erscheint, in dem zwischen „Befristung“ und „Anstellung auf Lebenszeit“ keine Alternativen bestehen – werden hingegen zusätzlich alle Nachteile auf das Individuum abgewälzt, das neben den Nachteilen der laufenden Befristung auch von mit einer nicht weiter beeinflussbaren „Sollbruchstelle“ im Karriereverlauf bedroht ist. Generell ist festzuhalten, dass eine Befristung von Arbeitsverhältnissen abgelehnt wird. Auch wenn der Bedarf nur kurzfristig gegeben erscheint, können Arbeitsverhältnisse in Österreich – wie bekannt sein dürfte – ohne größere Schwierigkeiten fristgerecht durch die ArbeitgeberInnen gekündigt werden. Es gibt daher keine sachliche Grundlage dafür, Arbeitsverhältnisse zu befristen. Die Frage der Befristung ist kein Argument für etwaige Durchlässigkeit oder Fluktuation, für die die IG wie bisher eintritt.
Die beabsichtigte Umwandlung von für den wissenschaftlichen Nachwuchs bestimmten Beschäftigungsverhältnissen in Stipendienangebote bedeutet eine wesentliche sozialrechtliche Schlechterstellung, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs von Vordienstzeiten (unabhängig von deren kollektivvertraglichen Regelung bzw. Regelung durch die Betriebsvereinbarungen) und Ansprüche in der Sozialversicherung (insbes. Arbeitslosenversicherung). Weiters steht zu befürchten, dass die Forschungstätigkeit auf Basis eines Stipendiums von universitätsexternen ArbeitgeberInnen als Fortsetzung eines Studiums und nicht als das Sammeln von Berufserfahrung gewertet wird, woraus sich schwere Nachteile beim späteren Wechsel in andere Beschäftigungsverhältnisse ergeben können. Weiters sichert die Trennung von Qualifikationsförderung und Beschäftigungsverhältnis nicht, dass bislang auftretende Missstände – insbesondere die Heranziehung von NachwuchswissenschafterInnen zu Verwaltungs-und Hilfstätigkeiten, die sie an der Erfüllung ihrer individuellen Forschungsaufgabe hindern – nicht prolongiert werden.
dieStandard.at:
Das Ziel "Gleichstellung von Frauen und Männern" (§36 - §39) soll unter
anderem durch Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen erreicht werden.
Diese müssen von den jeweiligen Senaten eingerichtet werden. Inwieweit sehen Sie das Ziel durch die geplanten Maßnahmen erreichbar?
Im Entwurf ist von Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen,
Frauenförderungsplänen, von Gleichstellung, Frauenförderung und
Gender-Forschung die Rede (z.B. §17). Welche Chancen und Gefahren sehen Sie
(v.a. auch aus Ihrer Universitäts-Erfahrung heraus) bei der möglichen
(Nicht?)Umsetzung?
IG Externe LektorInnen und Freie WissenschafterInnen:
Es ist generell positiv zu bewerten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen weiterhin in ähnlicher Form wie im UOG 93 und KUOG normiert erhalten bleibt. Dennoch sind einige Verschlechterungen zu konstatieren. So ist etwa die Zwei Wochen-Frist zur Anrufung der Schiedsinstanz schlichtweg zu kurz und müsste deutlich verlängert werden. Die Gewährleistung der im UOG 93 und KUOG garantierten Schutzbestimmungen ist nicht gegeben, da die neu einzurichtenden Organe sich in Funktion und Zusammensetzung deutlich von den bisherigen unterscheiden. Das bis dato vorgesehene Vorschlagsrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlung an den Senat für die Rekrutierung der Mitglieder der Arbeitskreise muss beibehalten werden. Es ist nicht geklärt, wie weiter vorgegangen wird, wenn die Schiedskommission nicht entscheidet. Ein Grundsatzkonflikt besteht darin, dass die Schiedskommission – der die Kompetenz zur Letztentscheidung zukommt – auch zu Mediation berufen werden soll. Die Herbeiführung eines Interessensausgleichs und die Funktion als Letztentscheidungsinstanz sind völlig unvereinbare Aufgaben. Generell ist zu sagen, dass letztendlich Gleichbehandlung an den Universitäten nur über finanzielle Anreizsysteme bzw. Sanktionssysteme funktionieren wird – d.h. Budgetzuteilungen könnten zum Beispiel nach bestimmten Kriterien und Zielvorgaben vorgenommen werden. Wird das Ziel der Gleichbehandlung nicht erreicht, gibt es Budgetkürzungen. Die Umsetzung aller Massnahmen - sei es nun Frauenförderung, Gender Forschung, die Einrichtung einer Koordinationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung und der Gender-Forschung - hängen letztendlich von den Möglichkeiten der handelnden Personen in den vorgegeben Strukturen ab. Und entschließt sich der Gesetzgeber tatsächlich ernsthafterweise zu diesen Maßnahmen, so muss klar sein, sie kosten Geld, sollen sie erfolgreich sein. Da können nicht nur ein paar Kleinstbeträge zur Verfügung gestellt werden, um mal da oder dort zu befrieden, mal da oder dort eine Veranstaltung zu finanzieren.