Unternehmen und Bürger sollen leichter gerichtlich gegen EU-Rechtsakte vorgehen können. In diese Richtung weist eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz (T-177/01 vom 3.5.2002). Die Luxemburger Richter lockern darin die Anforderungen, unter denen die individuelle Betroffenheit des Klägers durch eine EU-Maßnahme beurteilt wird. Demnach ist künftig schon dann eine Nichtigkeitsklage zulässig, wenn dem Kläger unmittelbar und definitiv Rechte beschränkt oder ihm Pflichten auferlegt werden. Die Anzahl und die Lage anderer Personen, auf die die Maßnahme sich auswirkt, sollen dafür anders als bisher keine Rolle spielen. Nach dem Wortlaut des einschlägigen Artikels 230 des EG-Vertrages kann jede natürliche und juristische Person gegen Rechtsakte klagen, die sie "unmittelbar und individuell betreffen". Das Gericht hat seine neue Entscheidung ausdrücklich mit dem Hinweis getroffen, dass sie mit der bisherigen Rechtsprechung nicht konform gehe. Die EU-Kommission kann den Richterspruch noch vor dem Europäischen Gerichtshof anfechten. (jwo)