Wien - Arbeiterkammer-Präsident Herbert Tumpel hat sich am
Dienstag zufrieden gezeigt, dass die nun gefundene
Abfertigungsregelung auf der Grundlage des Sozialpartner-Vorschlags
und nicht auf Basis des Regierungsübereinkommens stehe. Es hätten
künftig tatsächlich alle Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung, die
Regierung hätte im Gegensatz dazu eine "Reihe von Eingrenzungen"
vorgesehen. Er verwies aber auch auf eine Reihe noch offener Punkte.
Tumpel bestätigte die Eckpunkte der Einigung zwischen Regierung
und Sozialpartnern. Die Beitragshöhe von 1,53 Prozent werde
gesetzlich fixiert und nicht nur per Kollektivvertrag. Die Einhebung
der Beiträge soll über die Gebietskrankenkassen (GKK) geschehen. Für
die GKKs sei dies mit einem "relativ geringen Zusatzaufwand" möglich,
die Krankenkassen könnten auch die Beitragsgrundlage auf ihre
Rechtmäßigkeit prüfen sowie kontrollieren, ob tatsächlich einbezahlt
werde.
Der Anspruch auf Abfertigung soll jetzt generell nach einem Monat
der Beschäftigung bestehen. Laut Tumpel bleibt es zudem dabei, dass
die Wahlmöglichkeit der Auszahlung oder der Mitnahme des Anspruchs im
"Rucksack" erst nach drei Jahren Beschäftigung sowie bei Kündigung
durch den Arbeitgeber besteht. Bei Selbstkündigung besteht bisher gar
kein Anspruch, künftig wird der Anspruch automatisch mitgenommen.
Offene Punkte
Der Arbeiterkammer-Präsident sieht freilich auch noch Punkte, wo
noch verhandelt werden müsse. Dies betreffe etwa etwa die prinzipiell
vereinbarten Mitbestimmungsrechte der Belegschaften bei der
Veranlagung und Geschäftspolitik der Abfertigungskassen. Ebenso gelte
dies aber auch für die Ersatzzeiten, also für Mutterschafts-Karenz
sowie Präsenz- und Zivildienst. Wer in diesen Fällen einzahlen solle,
sei "noch im Fluss".
Weitere für Tumpel noch nicht zufrieden stellend geklärte Punkte
sind die Frage des Datenschutzes sowie vor allem der
Übergangsregelungen vom alten ins neue System. Hier fordert der
Präsident klare gesetzliche Regelungen, um Druck auf Mitarbeiter
seitens der Arbeitgeber zu verhindern.
Ebenfalls keine Einigung gibt es laut Tumpel für jene Fälle, wo
kollektivvertraglich ein höherer Beitrag zur Mitarbeitervorsorge
vorgesehen. Verhandlungsstand sei, dass die steuerliche Begünstigung
nur für die 1,53 Prozent Beitrag gelten solle. Tumpel fordert - auch
im Sinne der von der Regierung forcierten Stärkung der
Mitarbeitervorsorge - eine steuerliche Begünstigung auch für
kollektivvertraglich vereinbarte höhere Beträge. (APA)