Bild nicht mehr verfügbar.

Foto: APA/Artinger
Wien - Arbeiterkammer-Präsident Herbert Tumpel hat sich am Dienstag zufrieden gezeigt, dass die nun gefundene Abfertigungsregelung auf der Grundlage des Sozialpartner-Vorschlags und nicht auf Basis des Regierungsübereinkommens stehe. Es hätten künftig tatsächlich alle Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung, die Regierung hätte im Gegensatz dazu eine "Reihe von Eingrenzungen" vorgesehen. Er verwies aber auch auf eine Reihe noch offener Punkte. Tumpel bestätigte die Eckpunkte der Einigung zwischen Regierung und Sozialpartnern. Die Beitragshöhe von 1,53 Prozent werde gesetzlich fixiert und nicht nur per Kollektivvertrag. Die Einhebung der Beiträge soll über die Gebietskrankenkassen (GKK) geschehen. Für die GKKs sei dies mit einem "relativ geringen Zusatzaufwand" möglich, die Krankenkassen könnten auch die Beitragsgrundlage auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen sowie kontrollieren, ob tatsächlich einbezahlt werde. Der Anspruch auf Abfertigung soll jetzt generell nach einem Monat der Beschäftigung bestehen. Laut Tumpel bleibt es zudem dabei, dass die Wahlmöglichkeit der Auszahlung oder der Mitnahme des Anspruchs im "Rucksack" erst nach drei Jahren Beschäftigung sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht. Bei Selbstkündigung besteht bisher gar kein Anspruch, künftig wird der Anspruch automatisch mitgenommen. Offene Punkte Der Arbeiterkammer-Präsident sieht freilich auch noch Punkte, wo noch verhandelt werden müsse. Dies betreffe etwa etwa die prinzipiell vereinbarten Mitbestimmungsrechte der Belegschaften bei der Veranlagung und Geschäftspolitik der Abfertigungskassen. Ebenso gelte dies aber auch für die Ersatzzeiten, also für Mutterschafts-Karenz sowie Präsenz- und Zivildienst. Wer in diesen Fällen einzahlen solle, sei "noch im Fluss". Weitere für Tumpel noch nicht zufrieden stellend geklärte Punkte sind die Frage des Datenschutzes sowie vor allem der Übergangsregelungen vom alten ins neue System. Hier fordert der Präsident klare gesetzliche Regelungen, um Druck auf Mitarbeiter seitens der Arbeitgeber zu verhindern. Ebenfalls keine Einigung gibt es laut Tumpel für jene Fälle, wo kollektivvertraglich ein höherer Beitrag zur Mitarbeitervorsorge vorgesehen. Verhandlungsstand sei, dass die steuerliche Begünstigung nur für die 1,53 Prozent Beitrag gelten solle. Tumpel fordert - auch im Sinne der von der Regierung forcierten Stärkung der Mitarbeitervorsorge - eine steuerliche Begünstigung auch für kollektivvertraglich vereinbarte höhere Beträge. (APA)