Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat das
Recht der Presse gestärkt, mit Bildern Prominenter zu werben. Auch
wenn ein Bild zu Werbezwecken eingesetzt werde, könne seine
Verwendung von der Pressefreiheit geschützt sein, entschied am
Dienstag der BGH im Prozess um einen Fernseh-Werbespot der
"Bild"-Zeitung mit einer Aufnahme von Marlene Dietrich. Das Gericht
wies damit die Klage von Maria Riva, der einzigen Tocher der 1992
gestorbenen Schauspielerin, gegen den Axel Springer Verlag ab. Der eine Sekunde kurze Ausschnitt aus einer Wochenschau von 1959
zeigte Marlene Dietrich zusammen mit Hildegard Knef und war in einem
18-Sekunden-Werbespot enthalten, mit dem "Bild" im Februar 1999 in
zwei Sendern für seine Ausgabe mit dem Sonderteil "50 Jahre
Deutschland" geworben hatte. Darin hatte "Bild" unter anderem an den
Deutschlandbesuch der Dietrich im Jahr 1960 erinnert.
Andere Maßstäbe
Der VI. Zivilsenat des BGH bekräftigte in der Verhandlung am
Dienstag, dass die Werbung für ein Presseprodukt unter dem besonderen
Schutz der Pressefreiheit steht. Deshalb sei ein Werbespot für einen
Zeitungsverlag mit anderen Maßstäben zu messen als etwa für ein
Waschmittel. Denn dabei sei auch das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Zwar bestätigte der BGH seine frühere Rechtsprechung, wonach das
Persönlichkeitsrecht von Marlene Dietrich auch über ihren Tod hinaus
wirkt und - einschließlich seiner "vermögenswerten Bestandteile" -
von der Tochter als Alleinerbin geltend gemacht werden kann.
Allerdings gaben die Richter in diesem Fall der Pressefreiheit den
Vorrang. Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München
auf, das der Dietrich-Tochter Recht gegeben hatte.
Bei "unvorteilhaften Darstellungen" haben die Betroffenen Vorrang
Der Senatsvorsitzende Wolf-Dieter Dressler machte jedoch in der
Verhandlung deutlich, dass damit nicht jegliche Verwendung von
Prominentenbildern für die Eigenwerbung der Presse erlaubt sei. Bei
"unvorteilhaften Darstellungen" oder aus dem Zusammenhang gerissenen
Aufnahmen könnten die Rechte des Betroffenen den Vorrang haben. Das
gelte vor allem dann, wenn ein Prominenter so präsentiert werde, als
identifiziere er sich mit dem Produkt. (APA/dpa)