Wirtschaft
Die Regelungen im Detail
Wien - Die Regierung hat am Dienstag im Ministerrat die
"Abfertigung Neu" abgesegnet. Im folgenden wesentliche
Auszüge aus der "Punktation zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge": Geltungsbereich:
Grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die
auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Neu eintretende
Vertragsbedienstete werden einbezogen.
Beitragszahlung:
Beginn der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber
mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat des
Arbeitsverhältnisses (Probzeit) ist beitragsfrei. Die Höhe des
Beitragssatzes beträgt 1,53% des monatlichen Bruttolohnsumme.
Beiträge für Ersatzzeiten:
Arbeitgeber für Zeiten des Präsenz- und
Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie Auslandszivildienstes
sowie für Zeiten des Bezugs von Wochen- und Krankengeld;
Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) für Zeiten des Bezuges von
Kinderbetreuungsgeld (während des aufrechten Arbeitsverhältnisses,
aber auch für Arbeitslose) und für die Dauer der
Familienhospizkarenz.
Auswahl der MV-Kasse (Mitarbeitervorsorge-Kasse) durch Arbeitgeber
und Arbeitnehmer:
In Betrieben mit Betriebsrat hat die Auswahl der
MV-Kasse in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zu erfolgen. In
Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein qualifiziertes
Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Erfolgt keine
Einigung, ist die kollektivvertragsfähige freiwillige
Interessenvertretung (Gewerkschaft, Anm.) zu Beratungen
heranzuziehen.
Leistungsrecht:
Anspruch bei jeder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf sofortige Auszahlung der
Abfertigung besteht bei den bisher anspruchsbegründenden
Beendigungstatbeständen (Kündigung durch Arbeitgeber, Anm.) und dem
Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (Ausnahme: Pensionierung). Dann
auch Wahlrecht für Verbleib des Anspruchs in MV-Kasse bei altem
Arbeitgeber über Übertragung zu MV-Kasse bei neuem Arbeitgeber.
Leistungshöhe:
Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der
Verwaltungskosten. Im Todesfall geht der Abfertigungsanspruch auf die
Erben über.
Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Auszahlung oder Weiterveranlagung
des Kapitals:
Wenn bereits Anspruch auf Auszahlung
Neuregelung gültig ab:
Neuregelung gültig für nach dem 31.
Dezember 2002 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse einbezogen, per
Verordnung Vorverlegung dieses Termins möglich.
Mögliche Übergangsregelung für bestehende Arbeitsverhältnisse:
Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, folgende
Möglichkeiten:
Einfrieren der bisher erworbenen
Abfertigungsanwartschaften (Anspruch weiterhin gegen Arbeitgeber) und
Übertritt in neues System. Übertragung von bisher erworbenen
Abfertigungsanwartschaften in die MV-Kasse. Günstigere
kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bleiben grundsätzlich
aufrecht und können übertragen werden.
Steuerliche Begleitmaßnahmen:
Einmalzahlung zieht Besteuerung mit
Steuersatz von 6 Prozent nach sich. Bei Übertragung in eine
Rentenversicherung oder bei Ankauf von Anteilen an einem
Pensionsinvestmentfonds ist der Kapitalbetrag steuerfrei.
Kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen werden im neuen
System der normalen Besteuerung unterworfen. Bei Verbleib im alten
System bleiben sie steuerlich begünstigt. (APA)