Wien - Die Regierung hat am Dienstag im Ministerrat die "Abfertigung Neu" abgesegnet. Im folgenden wesentliche Auszüge aus der "Punktation zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge": Geltungsbereich: Grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Neu eintretende Vertragsbedienstete werden einbezogen. Beitragszahlung: Beginn der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses (Probzeit) ist beitragsfrei. Die Höhe des Beitragssatzes beträgt 1,53% des monatlichen Bruttolohnsumme. Beiträge für Ersatzzeiten: Arbeitgeber für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie Auslandszivildienstes sowie für Zeiten des Bezugs von Wochen- und Krankengeld; Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, aber auch für Arbeitslose) und für die Dauer der Familienhospizkarenz. Auswahl der MV-Kasse (Mitarbeitervorsorge-Kasse) durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer: In Betrieben mit Betriebsrat hat die Auswahl der MV-Kasse in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zu erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein qualifiziertes Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Erfolgt keine Einigung, ist die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft, Anm.) zu Beratungen heranzuziehen. Leistungsrecht: Anspruch bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf sofortige Auszahlung der Abfertigung besteht bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungstatbeständen (Kündigung durch Arbeitgeber, Anm.) und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (Ausnahme: Pensionierung). Dann auch Wahlrecht für Verbleib des Anspruchs in MV-Kasse bei altem Arbeitgeber über Übertragung zu MV-Kasse bei neuem Arbeitgeber. Leistungshöhe: Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten. Im Todesfall geht der Abfertigungsanspruch auf die Erben über. Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Auszahlung oder Weiterveranlagung des Kapitals: Wenn bereits Anspruch auf Auszahlung Neuregelung gültig ab: Neuregelung gültig für nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse einbezogen, per Verordnung Vorverlegung dieses Termins möglich. Mögliche Übergangsregelung für bestehende Arbeitsverhältnisse: Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, folgende Möglichkeiten: Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften (Anspruch weiterhin gegen Arbeitgeber) und Übertritt in neues System. Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften in die MV-Kasse. Günstigere kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bleiben grundsätzlich aufrecht und können übertragen werden. Steuerliche Begleitmaßnahmen: Einmalzahlung zieht Besteuerung mit Steuersatz von 6 Prozent nach sich. Bei Übertragung in eine Rentenversicherung oder bei Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds ist der Kapitalbetrag steuerfrei. Kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen werden im neuen System der normalen Besteuerung unterworfen. Bei Verbleib im alten System bleiben sie steuerlich begünstigt. (APA)