Medien
Gericht stellt Leistungsanspruch auf Publizistikförderung fest
Ablehnung muss sachlich gerechtfertigt sein und der Gleichheitsgrundsatz muss gelten
Wird einer Zeitschrift die Publizistikförderung ohne
Angabe von triftigen Gründen verweigert, stellt dies eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes dar. Zu diesem Schluss kommt ein nun
rechtskräftiges Urteil des Wiener Landesgerichts für
Zivilrechtssachen, das auf die Vergabe der Publizistikförderung im
Jahr 1996 zurückgeht. Auf Initiative der ÖVP hatten damals vier
alternative Zeitschriften keine Mittel aus dem Fördertopf erhalten,
obwohl der zuständige Beirat die Förderungswürdigkeit festgestellt
hatte.Kein Nachweis eines "sachlichen Differenzierungsgrund"
Die Zeitschrift "Zoom" (heute "Context XXI") hatte daraufhin ein
Verfahren gegen die Republik angestrebt, das nun im zweiten
Rechtsdurchgang zu Gunsten des Blattes entschieden wurde. Kernaussage
des vorliegenden Urteils: Der Bund habe nicht nachweisen
können, dass es einen "sachlichen Differenzierungsgrund" für die
abschlägige Subventionsentscheidung gegeben habe. Im Gegenzug hätte
die Klägerin aber sehr wohl bewiesen, dass jene Förderungswerber, die
eine Zusage bekamen, "mit ihr in äußerlich gleicher Situation waren"
und daher "bevorzugt wurden". Damit sei der Gleichheitsgrundsatz
verletzt worden.
"Staatsbürgerliche Bildung"
Medieninhaberin von "Zoom" ist die Arbeitsgemeinschaft für
Wehrdienstverweigerer - eben diese Tatsache stand damals im Zentrum.
Als Begründung seitens des Bundes wurde nämlich angeführt, dass die
Zeitschrift nicht der "staatsbürgerlichen Bildung" - Voraussetzung
für Gewährung der Publizistikförderung - diene. Man bezog sich dabei
auf einen abgedruckten "Briefentwurf", in dem es um
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ging.
Der "politischen Willkür einen Riegel vorgeschoben"
Dieses Argument wurde vom Gericht aber abgeschmettert: "Der
Einwand, die Zeitschrift diene nicht der staatsbürgerlichen Bildung,
geht aber wohl völlig fehl. Gerade die Beschäftigung mit
rechtspolitischen Fragen, wie es hier die Novelle zum
Zivildienstgesetz darstellt, dient im großen Ausmaß der
staatsbürgerlichen Bildung."
Nach Ansicht von Maria Windhager, Rechtsvertreterin der
Zeitschrift, kann dieses Urteil auch in anderen Bereichen, etwa
Kultursubventionen, Folgen haben: "Damit wurde nämlich klargestellt,
dass solche Entscheidungen grundsätzlich überprüfbar sind. Und im
Streitfall müssen sie nachgewiesen und begründet werden", sagte sie
zur APA.
Der Grüne Mediensprecher Stefan Schennach zeigte sich am Dienstag
in einer Aussendung erfreut: "Damit wurde der politischen Willkür bei
der Subventionsvergabe endlich ein Riegel vorgeschoben", sagte er.
Die Grünen haben das Verfahren, das sechs Jahre gedauert hat, mit
ihrem Bürgerinitiativen- und Rechtshilfefonds unterstützt. (APA)