Wird einer Zeitschrift die Publizistikförderung ohne Angabe von triftigen Gründen verweigert, stellt dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Zu diesem Schluss kommt ein nun rechtskräftiges Urteil des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen, das auf die Vergabe der Publizistikförderung im Jahr 1996 zurückgeht. Auf Initiative der ÖVP hatten damals vier alternative Zeitschriften keine Mittel aus dem Fördertopf erhalten, obwohl der zuständige Beirat die Förderungswürdigkeit festgestellt hatte.Kein Nachweis eines "sachlichen Differenzierungsgrund" Die Zeitschrift "Zoom" (heute "Context XXI") hatte daraufhin ein Verfahren gegen die Republik angestrebt, das nun im zweiten Rechtsdurchgang zu Gunsten des Blattes entschieden wurde. Kernaussage des vorliegenden Urteils: Der Bund habe nicht nachweisen können, dass es einen "sachlichen Differenzierungsgrund" für die abschlägige Subventionsentscheidung gegeben habe. Im Gegenzug hätte die Klägerin aber sehr wohl bewiesen, dass jene Förderungswerber, die eine Zusage bekamen, "mit ihr in äußerlich gleicher Situation waren" und daher "bevorzugt wurden". Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. "Staatsbürgerliche Bildung" Medieninhaberin von "Zoom" ist die Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerer - eben diese Tatsache stand damals im Zentrum. Als Begründung seitens des Bundes wurde nämlich angeführt, dass die Zeitschrift nicht der "staatsbürgerlichen Bildung" - Voraussetzung für Gewährung der Publizistikförderung - diene. Man bezog sich dabei auf einen abgedruckten "Briefentwurf", in dem es um Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ging. Der "politischen Willkür einen Riegel vorgeschoben" Dieses Argument wurde vom Gericht aber abgeschmettert: "Der Einwand, die Zeitschrift diene nicht der staatsbürgerlichen Bildung, geht aber wohl völlig fehl. Gerade die Beschäftigung mit rechtspolitischen Fragen, wie es hier die Novelle zum Zivildienstgesetz darstellt, dient im großen Ausmaß der staatsbürgerlichen Bildung." Nach Ansicht von Maria Windhager, Rechtsvertreterin der Zeitschrift, kann dieses Urteil auch in anderen Bereichen, etwa Kultursubventionen, Folgen haben: "Damit wurde nämlich klargestellt, dass solche Entscheidungen grundsätzlich überprüfbar sind. Und im Streitfall müssen sie nachgewiesen und begründet werden", sagte sie zur APA. Der Grüne Mediensprecher Stefan Schennach zeigte sich am Dienstag in einer Aussendung erfreut: "Damit wurde der politischen Willkür bei der Subventionsvergabe endlich ein Riegel vorgeschoben", sagte er. Die Grünen haben das Verfahren, das sechs Jahre gedauert hat, mit ihrem Bürgerinitiativen- und Rechtshilfefonds unterstützt. (APA)