Wirtschaft
Nur Handel mit Militärwaffen bewilligungspflichtig
Gewerbeordnung neu: Ansonsten nur mehr regelmentierte und freie Gewerbe
Wien - Der Handel mit militärischen Waffen und Munition wird
in Zukunft das einzige Gewerbe sein, das einer Bewilligung bedarf.
Bei den anderen bisher bewilligungspflichtigen Gewerben ist aus
Sicherheitsgründen auch künftig die Zuverlässigkeit des
Gewerbeinhabers nachzuweisen. Als solche "sensible" Gewerbe wurden 13
Sparten definiert, darunter das zivile Waffengewerbe, chemische
Labors und auch Vermögensberater. In Zukunft wird es nur noch
regelmentierte und freie Gewerbe geben, geht aus dem im Parlament
vorliegenden Regierungsentwurf für eine Gewerberechtsnovelle 2002
hervor, der am 28. Mai den Wirtschaftsausschuss passieren soll. Noch immer weiter verhandelt wird laut Landwirtschaftskammer über
die drei noch strittigen Punkte im Zusammenhang mit den Nebenrechten
der Bauern. Konkret geht es um den Ausschank von selbstgebrannten
geistigen Getränken (Schnäpsen) bei Buschenschanken, eine Begrenzung
bei der Herstellung von Winzersekt (flaschenvergorener Sekt) auf
1.000 Flaschen und eine Verordnungsermächtigung beim
Wirtschaftsminister hinsichtlich der Abgrenzung von Urproduktion und
Bearbeitung.
13 "sensible Gewerbe"
Der von der Gewerbeordnung ausgenommene Zukauf von Trauben, Wein
und pflanzlichen Erzeugnissen durch Land- und Forstwirte bleibt nicht
länger auf inländische Produkte beschränkt, sondern wird auf
EWR-Produkte ausgedehnt.
Wie die Parlamentskorrespondenz in ihrer Zusammenfassung der 300
Seiten umfassenden Vorlage weiter schreibt, umfasst die Liste der
zuvor bewilligungspflichten und nunmehr "sensiblen Gewerbe" 13
Sparten: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien,
Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und
Sanitärtechnik, Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie
Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute,
Reisebüros, Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe),
Sprengungsunternehmen, Vermittlung von Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Vermögensberatung, Waffengewerbe und
Zimmermeister.
Nur eine Liste mit reglementierten Gewerben geben
Statt dreier Gewerbelisten wird es künftig nur eine Liste mit den
so genannten reglementierten Gewerben geben, deren Ausübung einen
Befähigungsnachweis voraussetzt. Alle anderen Gewerbe sind freie
Gewerbe. Für Gewerbe mit Meisterprüfung bleibt die Bezeichnung
Handwerk aufrecht. Auch die Begriffe "verbundene Gewerbe" sowie
Teilgewerbe gelten weiter. Entfallen sollen auch die bisher
festgelegten Verwandtschaften zwischen Gewerben, stattdessen werden
die Zahl der verbundenen Gewerbe ausgeweitet und die Teilgewerbe
aufgewertet. In Teilgewerben fällt das Ausbildungsverbot und die
Einschränkung der Beschäftigungszahl.
Eine erhebliche Verwaltungsentlastung erwartet die Regierung von
der Einreihung des Handelsgewerbes und der Handelsagenten unter die
freien Gewerbe. Von dieser Deregulierung ausgenommen bleiben aber der
Handel mit Medizinprodukten und die Handelstätigkeiten
reglementierter Gewerbe.
Der Konkurs soll in Hinkunft nur noch dann ein Gewerbeausschluss-
bzw. Gewerbeentziehungsgrund sein, wenn das Vermögen des Schuldners
nicht ausreicht, die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken.
Kridadelikte gelten ungeachtet der Höhe des Strafausmaßes weiter als
Gewerbeausschlussgrund. Der Ausschluss soll wirksam sein, so lange
die Insolvenzdatei Einsicht in die Konkursabweisung mangels Masse
gewährt, also drei Jahre lang.(APA)