Wien - Der Handel mit militärischen Waffen und Munition wird in Zukunft das einzige Gewerbe sein, das einer Bewilligung bedarf. Bei den anderen bisher bewilligungspflichtigen Gewerben ist aus Sicherheitsgründen auch künftig die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nachzuweisen. Als solche "sensible" Gewerbe wurden 13 Sparten definiert, darunter das zivile Waffengewerbe, chemische Labors und auch Vermögensberater. In Zukunft wird es nur noch regelmentierte und freie Gewerbe geben, geht aus dem im Parlament vorliegenden Regierungsentwurf für eine Gewerberechtsnovelle 2002 hervor, der am 28. Mai den Wirtschaftsausschuss passieren soll. Noch immer weiter verhandelt wird laut Landwirtschaftskammer über die drei noch strittigen Punkte im Zusammenhang mit den Nebenrechten der Bauern. Konkret geht es um den Ausschank von selbstgebrannten geistigen Getränken (Schnäpsen) bei Buschenschanken, eine Begrenzung bei der Herstellung von Winzersekt (flaschenvergorener Sekt) auf 1.000 Flaschen und eine Verordnungsermächtigung beim Wirtschaftsminister hinsichtlich der Abgrenzung von Urproduktion und Bearbeitung. 13 "sensible Gewerbe" Der von der Gewerbeordnung ausgenommene Zukauf von Trauben, Wein und pflanzlichen Erzeugnissen durch Land- und Forstwirte bleibt nicht länger auf inländische Produkte beschränkt, sondern wird auf EWR-Produkte ausgedehnt. Wie die Parlamentskorrespondenz in ihrer Zusammenfassung der 300 Seiten umfassenden Vorlage weiter schreibt, umfasst die Liste der zuvor bewilligungspflichten und nunmehr "sensiblen Gewerbe" 13 Sparten: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), Sprengungsunternehmen, Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung, Waffengewerbe und Zimmermeister. Nur eine Liste mit reglementierten Gewerben geben Statt dreier Gewerbelisten wird es künftig nur eine Liste mit den so genannten reglementierten Gewerben geben, deren Ausübung einen Befähigungsnachweis voraussetzt. Alle anderen Gewerbe sind freie Gewerbe. Für Gewerbe mit Meisterprüfung bleibt die Bezeichnung Handwerk aufrecht. Auch die Begriffe "verbundene Gewerbe" sowie Teilgewerbe gelten weiter. Entfallen sollen auch die bisher festgelegten Verwandtschaften zwischen Gewerben, stattdessen werden die Zahl der verbundenen Gewerbe ausgeweitet und die Teilgewerbe aufgewertet. In Teilgewerben fällt das Ausbildungsverbot und die Einschränkung der Beschäftigungszahl. Eine erhebliche Verwaltungsentlastung erwartet die Regierung von der Einreihung des Handelsgewerbes und der Handelsagenten unter die freien Gewerbe. Von dieser Deregulierung ausgenommen bleiben aber der Handel mit Medizinprodukten und die Handelstätigkeiten reglementierter Gewerbe. Der Konkurs soll in Hinkunft nur noch dann ein Gewerbeausschluss- bzw. Gewerbeentziehungsgrund sein, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Kridadelikte gelten ungeachtet der Höhe des Strafausmaßes weiter als Gewerbeausschlussgrund. Der Ausschluss soll wirksam sein, so lange die Insolvenzdatei Einsicht in die Konkursabweisung mangels Masse gewährt, also drei Jahre lang.(APA)