Wien - Bei der Uni-Reform ist Bildungsministerin Elisabeth Gehrer (V) den KritikerInnen in einigen Punkten entgegen gekommen. Die Regierungsvorlage des Universitätsgesetzes (UG), die vergangenen Dienstag den Ministerrat passierte, entspricht in den Grundzügen Gehrers ursprünglichen Plänen, in Detailfragen wurden viele Einwände der vergangenen Monate berücksichtigt. So gibt es Änderungen bei der Beschickung und den Aufgaben des Uni-Rats. Außerdem dürfen bzw. müssen auch unterhalb des Senats entscheidungsbefugte Kollegialorgane eingerichtet werden. Den StudentInnen ist man in Prüfungsfragen und bei der Mitbestimmung entgegengekommen. Fix ist die Einrichtung von Medizin-Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck. Ausgliederung Mit dem UG werden die Unis aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie erhalten dreijährige Globalbudgets, über die sie frei verfügen können, schließen mit dem Bildungsressort Leistungsvereinbarungen ab und werden Arbeitgeber ihres Personals. Trotz Vollrechtsfähigkeit besteht weiterhin eine gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Finanzierung der Hochschulen, die nach wie vor der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen. In drei-jährigen Leistungsvereinbarungen werden ab 2007 zwischen Bund und Uni wissenschaftlich und gesellschaftlich erwünschte Ziele festgelegt. Das Globalbudget setzt sich aus einer Grundfinanzierung und einer leistungsabhängigen Komponente zusammen. Diese beträgt höchstens 20 Prozent des Globalbudgets und wird "anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren" bemessen. Sollte eine Universität vereinbarte Leistungen nicht erbringen, gibt es prozentuelle Obergrenzen für die Reduktion des Uni-Budgets, um eine Aufrechterhaltung des Betriebs zu gewährleisten.
Gegenüber den ursprünglichen Plänen unverändert ist die Struktur der künftigen Uni-Leitung geblieben: Sie besteht aus Uni-Rat, Rektorat und Senat. Allerdings wurden die Kompetenzen des Uni-Rats deutlich reduziert, ihm kommen nun fast nur mehr Aufsichts- und Genehmigungsfunktionen zu. Die zu starke operative Ausrichtung des Rates war einer der Haupt-Kritikpunkte der vergangenen Monate. Veränderte Zusammensetzung des Rats Änderungen gibt es auch bei der Zusammensetzung des Rats. Statt gesetzlich fixierten fünf Mitgliedern kann nun jede Uni wählen, ob das auf fünf Jahre gewählte Gremium aus fünf, sieben oder neun Personen besteht. Abhängig davon werden zwei, drei oder vier Mitglieder von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bildungsministerin und ebenso viele vom Senat bestellt. Eine weitere Person soll von den Rats-Mitgliedern einvernehmlich bestimmt werden. Bei Nicht-Einigung wählt der Senat aus einem Dreier-Vorschlag der Akademie der Wissenschaften. Uni-Räte dürfen keine aktiven Politiker, keine Mitarbeiter des Bildungsministeriums sowie der jeweiligen Universität sein. Die Unis sollen künftig nicht durch ein monokratisches Organ, den Rektor, sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat (bestehend aus Rektor und bis zu vier Vizerektoren, die für vier Jahre bestellt werden), geleitet werden. Das Rektorat erstellt den Vorschlag für Entwicklungs- und Organisationsplan und die Leistungsvereinbarung, ernennt die Leiter von untergeordneten Organisationseinheiten (z.B. Institutsvorstände) und entscheidet über die Budgetzuteilung. Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Uni-Angehörigen und beruft die Uni-Professoren. Im aus zwölf bis 24 Mitgliedern bestehenden Senat haben - wie ursprünglich geplant - die ProfessorInnen die absolute Mehrheit. Die StudentInnen stellen ein Viertel der Mitglieder, der Rest verteilt sich auf die so genannten "anderen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis" (bisher außerordentliche ProfessorInnen bzw. DozentInnen), "wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" (bisher AssistentInnen) und "allgemeines Universitätspersonal". Der Senat erstellt den Dreiervorschlag für die Rektors-Wahl, entsendet VertreterInnen in den Uni-Rat und erlässt die Grundverfassung (Satzung) der Uni. Senat kann auch unterhalb der Leitungsebene entscheidungsbefugte Kollegialorgane einrichten In der Satzung können die Unis autonom ihre Gliederung etwa in Fakultäten und Institute festlegen. Entgegen den ursprünglichen Plänen kann der Senat auch unterhalb der Leitungsebene entscheidungsbefugte Kollegialorgane einrichten, vorgeschrieben sind solche in Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Erstellung von Studienplänen. Habil- und Berufungskommissionen entscheiden vollkommen autonom, alle anderen Beschlüsse eines unterhalb des Senats eingerichteten Kollegialorgans bedürfen dessen Genehmigung. StudentInnen müssen mindestens ein Viertel der Mitglieder im Organ für die Erstellung der Studienpläne stellen, bei Habil- und Berufungskommissionen sind sie mit mindestens einem Mitglied vertreten. StudentInnen erzwingen mehr Prüfungswiederholungen Mit dieser Mitwirkung der StudentInnen in Kommissionen ist Gehrer von der deutlichen Einschränkung der Mitbestimmung gegenüber der derzeit gültigen Regelung abgerückt. Nachgegeben wurde auch der Forderung der StudentInnen-VertreterInnen nach mindestens drei Prüfungsterminen pro Semester und mindestens drei Prüfungswiederholungen (ursprünglich waren nur jeweils zwei zwingend vorgesehen). Der Studienbeitrag wird im UG mit 363,36 Euro festgelegt und fließt in die Kassen der Unis. Außerdem können die StudentInnen über die Zweckwidmung der von ihnen entrichteten Beiträge mitentscheiden. Weitere Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf: Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten werden nicht wie geplant mit Bewertungen von A bis F beurteilt, sondern wie bisher mit Noten von "Sehr gut" bis "Nicht genügend". Neue Studien dürfen künftig grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und Magisterstudien (dreigliedriges System, inklusive Doktoratsstudien, Anm.) eingerichtet werden. Bereits bestehende Diplomstudien (zweigliedriges System) dürfen hingegen in dieser Form fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Studien treffen die Senate. Trotz heftiger Proteste hielt Gehrer an der Umwandlung der Medizinischen Fakultäten in eigene Medizin-Unis fest. Eine Einbeziehung anderer Disziplinen wie der Pharmazie ist aber nicht vorgesehen. Für die Zusammenarbeit mit den bisherigen Stamm-Universitäten wird an jedem Standort vorerst für die Dauer von fünf Jahren ein Koordinationsrat eingerichtet. Diesem gehört je ein Mitglied der Universitäts-Räte und der Senate der beiden Unis an, die ein fünftes Mitglied wählen. Künftig soll für neu eintretende MitarbeiterInnen das Angestelltengesetz gelten, Arbeitsverhältnisse können unbefristet und befristet abgeschlossen werden. In bestehende Beamtenverhältnisse wird nicht eingegriffen, ein Wechsel in das neue System ist möglich. Die Universitäten sollen einen gemeinsamen Dachverband bilden, der einen gemeinsamen Kollektivvertrag abschließen kann. Uni-ProfessorInnen und wissenschaftliche MitarbeiterInnen erhalten einen erweiterten Kündigungsschutz, der sich auf ihre Lehr- und Forschungstätigkeit bezieht. An jeder Uni ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal und für das allgemeine Personal einzurichten. (APA)