BDO-Tipp 1: |
Dividenden aus sonderausgabenbegünstigten Genussscheinen und jungen Aktien sind für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut (bei jungen Aktien jedoch längstens für 10 Jahre) steuerfrei. |
BDO-Tipp 2: |
Erträge aus sogenannten „Wohnbauanleihen“ und „Wohnbauaktien“ sind bis zu 4% steuerfrei (auch KESt-frei). |
BDO-Tipp 3: |
Ausschüttungen aus Aktien und Genussrechten von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind bis zu einem Nominale von 14.600 Euro steuerfrei (auch KESt-frei). |
BDO-Tipp 4: |
Der Erwerb von Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist steuerfrei. |
BDO-Tipp 5: |
Der Verkauf von Bezugsrechten aus Aktien ist – zumindest nach Ablauf der Spekulationsfrist – steuerfrei. |
BDO-Tipp 6: |
Gewinnanteile aus Lebensversicherungen sind steuerfrei (bei Einmalerlägen nur dann, wenn die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt). |
BDO-Tipp 7: |
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert einer Anleihe und dem Einlösungswert sind im Ausmaß von bis zu 2% (bei Laufzeit von 5 Jahren) steuerfrei. |
BDO-Tipp 8: |
In bestimmten Fällen gibt es bei Auslandsanleihen Steuerbefreiungen bzw Steuerbegünstigungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen. |
BDO-Tipp 9: |
Wichtigste Steuerbefreiung ist die Befreiung für Spekulationsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. |
BDO-Tipp 10: |
Kapitalanleger mit geringen anderen Einkünften (z.B. Studenten) können in bestimmten Fällen eine Steuerveranlagung beantragen, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung der KESt führt. |