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BDO-Tipp 1:

Dividenden aus sonderausgabenbegünstigten Genussscheinen und jungen Aktien sind für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut (bei jungen Aktien jedoch längstens für 10 Jahre) steuerfrei.

BDO-Tipp 2:

Erträge aus sogenannten „Wohnbauanleihen“ und „Wohnbauaktien“ sind bis zu 4% steuerfrei (auch KESt-frei).

BDO-Tipp 3:

Ausschüttungen aus Aktien und Genussrechten von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind bis zu einem Nominale von 14.600 Euro steuerfrei (auch KESt-frei).

BDO-Tipp 4:

Der Erwerb von Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist steuerfrei.

BDO-Tipp 5:

Der Verkauf von Bezugsrechten aus Aktien ist – zumindest nach Ablauf der Spekulationsfrist – steuerfrei.

BDO-Tipp 6:

Gewinnanteile aus Lebensversicherungen sind steuerfrei (bei Einmalerlägen nur dann, wenn die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt).   

BDO-Tipp 7:

Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert einer Anleihe und dem Einlösungswert sind im Ausmaß von bis zu 2% (bei Laufzeit von 5 Jahren) steuerfrei.

BDO-Tipp 8:

In bestimmten Fällen gibt es bei Auslandsanleihen Steuerbefreiungen bzw Steuerbegünstigungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen.

BDO-Tipp 9:

Wichtigste Steuerbefreiung ist die Befreiung für Spekulationsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist.

BDO-Tipp 10:

Kapitalanleger mit geringen anderen Einkünften (z.B. Studenten) können in bestimmten Fällen eine Steuerveranlagung beantragen, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung der KESt führt.