Wien - Schließen zwei Kaufleute einen Kaufvertrag, so ist der Käufer verpflichtet, die übenommene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Kommt der Käufer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er von Gesetz wegen sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer (§ 377 Handelsgesetzbuch - HGB). Nun aber hat der Oberste Gerichtshof (20. 3. 2002, 3 Ob 290/ 01w) den Anwendungsbereich dieser Untersuchungs-und Rügepflicht um einen bedeutenden Teil eingeschränkt: Die Bestimmung gilt nämlich nicht für den Kauf eines Unternehmens als Ganzes. Dieser Transaktion fehlt der für Handelsgeschäfte typische Charakter eines Umsatzgeschäftes, entschied das Höchstgericht. (lfa, Der Standard, Printausgabe, 28.05.2002)