Wien - Bei jedem Aufsichtsratsmitglied muss eine das Durchschnittsnivau übersteigende "intelligenzmäßige Kapazität" vorausgesetzt werden, so der Oberste Gerichtshof. Kein Aufsichtsrat kann sich darauf berufen, dass ihm diese persönlichen Fähigkeiten fehlen. Zu berücksichtigen sei aber, dass für den Aufsichtsrat einer Großbank andere Anforderungen gelten als für den einer "Regionalbrauerei" (OGH 1 Ob 144/01k vom 26. 2. 2002). (lfa)
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