Tatsächlich der eigene Chef oder doch nur weisungsgebundener Mitarbeiter, der lediglich aus Kostengründen nicht angestellt wird? Mit derartigen Fragen beschäftigen sich die Krankenkassen. Wird dann eine Scheinselbst- ständigkeit festgestellt, kann es für die Betriebe teuer werden.

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Wien – Schein oder nicht Schein, das ist bei Beschäftigungsverhältnissen oft die Frage. In Salzburg sorgte zuletzt der Schlafsystem-Anbieter Wenatex für Schlagzeilen. Die Gebietskrankenkasse ist der Ansicht, viele der mehr als 100 Handelsvertreter seien Scheinselbstständige, müssten also eigentlich als angestellte Dienstnehmer beschäftigt werden. Laut "Salzburger Nachrichten" fordert die Gebietskrankenkasse (GKK) 12,9 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen und 4,1 Millionen Euro an Kommunalsteuer.

Fälle mit derart hohen Nachforderungen sind zwar sehr selten, können aber die Existenz eines Unternehmens gefährden. Daher verhandeln die Sozialpartner derzeit darüber, wie man bereits im Vorhinein klären könnte, ob eine selbstständige oder doch eine unselbstständige Beschäftigung vorliegt. Im Raum steht eine gemeinsame Prüfung durch GKK und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), wie der Leitende ÖGB-Sekretär Bernhard Achitz und Wirtschaftskammer-Experte Martin Gleitsmann auf Anfrage des STANDARD bestätigten.

Gibt es eine Abhängigkeit?

In der Praxis könnte das dann folgendermaßen ablaufen: Anhand eines standardisierten Fragebogens wird nach der Anmeldung bei der GKK oder SVA abgeklärt, wie der Arbeitsalltag ausschauen wird. Von einer unselbstständigen Tätigkeit geht man in der Regel aus, wenn eine persönliche Abhängigkeit vorliegt, also der Auftraggeber die Arbeitszeit und den Arbeitsort festlegt, Weisungen erteilt, die Betriebsmittel bereitstellt oder eine persönliche Arbeitspflicht verlangt. Auch Konkurrenzverbote, Spesenersatz oder Meldepflichten von Urlaub und Krankenstand zählen laut gängiger Rechtsprechung zu den Indikatoren eines Dienstverhältnisses.

Für die Wirtschaftskammer sei es zudem wichtig, dass nicht nach jeder einzelnen Anmeldung eine Vorabprüfung durchgeführt werden muss, wie Gleitsmann sagt. Schließlich sei die Zuordnung in den allermeisten Fällen ohnehin unstrittig. Achitz kann sich vorstellen, die gemeinsame Prüfung von GKK und SVA nur in bestimmten freien Gewerben durchzuführen – eben solchen, wo man bisher schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Rechtssicherheit

Offen ist auch noch, wie man mit Altfällen umgeht. Die Details dazu müssen erst geklärt werden. Angestrebt wird eine Einigung bis zum Herbst. Für die Arbeitgeber hätte ein Modell, bei dem bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses geprüft wird, jedenfalls einen erheblichen Vorteil: Sie hätten Rechtssicherheit. Nachzahlungen würden nur mehr dann drohen, wenn nachweislich falsche Angaben bei den Sozialversicherungsstellen gemacht wurden.

Derzeit nehmen diese Anmeldungen de facto nur entgegen, inhaltliche Prüfungen erfolgen erst, wenn ein Unternehmen einer Abgabenprüfung – in der Regel prüfen Krankenkasse und Finanz gemeinsam – unterzogen wird.

Einhebung fünf Jahre rückwirkend möglich

Dann kann es aber, wie das Salzburger Beispiel zeigt, teuer werden. Sozialversicherungsbeiträge können bis zu fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden, selbst wenn die unkorrekte Anmeldung nicht absichtlich erfolgte. Ein Massenphänomen sind Umstufungen von Selbstständigen zu Unselbstständigen aber nicht. Genaue Zahlen gibt es zwar nicht, Achitz meint aber, es sei nur eine zweistellige Zahl an jährlich betroffenen Betrieben. Gleitsmann sagt, eine Schätzung sei schwierig, weil viele Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Betrieben auf informeller Ebene erfolgen würden.

Die Gewerkschaft der Privatangestellten glaubt freilich, dass die tatsächliche Zahl an Scheinselbstständigen viel höher ist. Immer mehr Arbeitnehmer müssten sich selbstständig machen, weil ihnen sonst mit Kündigung gedroht werde. Im Vorjahr wurde daher die Onlineplattform "Watchlist Prekär" gestartet, über die sich Betroffene an die Gewerkschaft wenden können. (Günther Oswald, 20.8.2016)