Was sind Betriebskosten? Erklärt von Udo Weinberber, Geschäftsführer Weinberger Biletti Immobilien GmbH.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Die Betriebskosten machen einen wesentlichen Anteil an der zu bezahlenden Miete aus. Zusätzlich zur eigentlichen Miete (Nettomiete) zahlen Mieter monatlich eine Betriebskostenpauschale. Diese Pauschale beinhaltet die Ausgaben des Vermieters für die Gemeinschaftsanlagen – etwa Müllentsorgung, Hausreinigung und Wasserkosten.

Was zählt zu den Betriebskosten?

Das Mietrechtsgesetz listet die zulässigen Posten der Betriebskostenabrechnung vollständig auf. Die Vermieter dürfen darüber hinaus keine weiteren Ausgaben als Betriebskosten verrechnen. Die höchsten Ausgaben entfallen auf:

  • Hausreinigung
  • Versicherungen
  • Wasser und Abwasser (Kanal)
  • Verwaltungskosten
  • Müllentsorgung

Weiters zählen folgende Ausgaben zu den Betriebskosten:

  • Schädlingsbekämpfung
  • Kehrgebühren des Rauchfangkehrers
  • laufende Betriebskosten (Strom, Heizung) von Gemeinschaftsanlagen wie etwa einem Aufzug
  • öffentliche Abgaben wie die Grundsteuer

Was zählt nicht zu den Betriebskosten?

Laut dem Mietrechtsgesetz dürfen folgende Ausgaben nicht als Betriebskosten verrechnet werden: Reparatur- und Erhaltungsarbeiten, etwa die Behebung von Rohrbrüchen oder Reparaturkosten für schadhafte elektrische Leitungen, Zusatzversicherungen, zum Beispiel für Glasbruch oder Sturmschäden, ohne Zustimmung von zwei Dritteln der Mieter. Nicht zulässig ist auch das Umwälzen der Kosten auf die Mieter für eine Entrümpelung, die bestimmten Mietparteien oder dem Vermieter zugeordnet werden kann.

Aufschlüsselung der Kosten durch Betriebskostenabrechnung

Einmal jährlich, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres, werden die Betriebskosten abgerechnet. In der Betriebskostenabrechnung werden die einzelnen Ausgaben aufgeschlüsselt. Der Vermieter muss dabei alle Betriebskosten eines Kalenderjahres offenlegen und den Mietern Einsicht in die Belege gewähren. Die Betriebskosten werden über die Wohnnutzfläche auf die einzelnen Mieter anteilsmäßig umgelegt.

Wurde dem Mieter eine zu hohe Pauschale verrechnet, erhält er den Überschuss rückerstattet. Waren die Betriebskosten höher als berechnet, muss der Mieter den Differenzbetrag nachzahlen. Bezweifeln Mieter die Rechtmäßigkeit der Abrechnung, haben sie drei Jahre Zeit, diese bei einer Schlichtungsstelle wie der Mietervereinigung überprüfen zu lassen, danach verfallen etwaige Ansprüche. (scu)