Die Förderung des Wohnbaus ist eine wichtige Aufgabe der Länder, um Wohnen leistbar zu halten. Steigende Grundstückspreise reduzieren die Wirkung dieser Förderung. Heißt: Je höher die Grundstückspreise, umso weniger wirken die Wohnbauförderungsmittel. Oder anders formuliert: Je höher die Liegenschaftspreise steigen, umso weniger Flächen stehen für geförderten Wohnbau für breite Bevölkerungsschichten zur Verfügung. Zur Verdeutlichung: Allein seit der Jahrtausendwende ist Wien um die Bevölkerung von Graz angewachsen. Und: Die Fläche der Stadt bleibt gleich. Wird nicht gegengesteuert, führt die hohe Nachfrage nach Boden zu einem weiteren Preisanstieg. Genau das hat die Stadt Wien mit der aktuellen Bauordnungsnovelle in verfassungsrechtlich gut begründeter Art gemacht und eine neue Widmungskategorie namens "geförderter Wohnbau" beschlossen, die bei neuen Grundstückswidmungen eine strikte Preisobergrenze auf zwei Drittel der Fläche vorsieht.

Sie nützt damit den vom Verfassungsgerichtshof in zwei Entscheidungen definierten Gestaltungsspielraum, um leistbares Wohnen als öffentliches Interesse festzuschreiben. Als praktische Handlungsanleitungen wurden dazu auch die Planungsgrundlagen im Wiener Gemeinderat beschlossen. Ein gutes Rüstzeug für die Verantwortlichen.

Diese Planungsgrundlagen bieten ausreichend Spielraum, um die Zweidrittelregelung für den geförderten Wohnbau in wirtschaftlich sinnvolle Konzepte umzusetzen. Insoweit sind auch die von ÖVI-Bauträgersprecher Klaus Wolfinger an dieser Stelle (siehe "Meilenstein für leistbares Wohnen?", der STANDARD vom 21. 11. 2018) formulierten Befürchtungen über einen Wohnbaustopp unbegründet. Sehen doch die Ausführungsbestimmung auch Abweichungen von der Zweidrittelquote in sachlich begründeten Fällen durch Beschluss der Stadtentwicklungskommission vor.

Nicht erst dieser Tage richten sich viele Blicke nach Wien, ausländische Delegationen informieren sich ebenso über das gut funktionierende Wiener Wohnbaumodell. "So geht Wohnen", titelte etwa kürzlich die "Süddeutsche Zeitung". Die Bauordnungsnovelle und mit ihr die Widmungskategorie sind davon ein neuer grundlegender Baustein. (Josef Ostermayer, 28.11.2018)