Die gesetzliche Karenz (früher Karenzurlaub) beginnt unmittelbar nach dem Ende der Mutterschutzfrist nach der Entbindung und endet spätestens mit dem zweiten Geburtstag des Kindes. Die Eltern können sich diese Zeitstrecke teilen, aber auch das ändert nichts daran, dass der gesetzliche Freistellungsanspruch am zweiten Geburtstag zu Ende ist.Bei der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes ergaben sich aus dem Auseinanderklaffen des gesetzlichen Anspruchs auf Freistellung und des gesetzlichen Anspruchs auf Geldleistung eine fast unübersehbare Menge an Missverständnissen. Deswegen soll hier nochmals darauf hingewiesen werden: Die Dauer des Kinderbetreuungs- bzw Karenzgeldes hat keinen Einfluss auf die Dauer der Karenz. Auch eine Meldung über einen 2 ½ jährigen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beim zuständigen Krankenversicherungsträger hat keinerlei Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche, also auf die Dauer der Karenz. Umgekehrt erhalten die Eltern das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn sie nicht in Karenz sind. Karenz-Anspruch Karenz kann man einfach dadurch in Anspruch nehmen, dass dem Arbeitgeber rechtzeitig eine Meldung über Antritt und (vorläufige) Dauer der Karenz gemacht wird. Dafür gibt es Fristen und Termine: Mütter müssen die erste Meldung bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (im Allgemeinen 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Kaiserschnitt- oder Mehrlingsentbindungen) beim Arbeitgeber abgeben, Väter können dies nur bis zum Ende der achten Woche nach der Entbindung tun. Bei dieser ersten Meldung muss man sich noch nicht für die volle Dauer der Karenz festlegen, da es die Möglichkeit gibt, die Karenz durch eine weitere Meldung zu verlängern. Spätestens drei Monate vor dem Ende des ersten Karenzteiles endet die Frist für die Bekanntgabe des weiteren Vorgehens. Die Eltern können bis dahin ihren Arbeitgebern bekannt geben, ob zum Beispiel die Mutter den Karenzurlaub verlängert oder ob der Vater den Rest übernehmen will. Wenn die Eltern sich dafür entscheiden, die Karenz zu teilen, dann sollten sie bedenken, dass der Kündigungsschutz für den zweiten Karenzteil beim Wechsel zwischen Vater und Mutter erst frühestens vier Monate vor dem Antritt beginnt und ihre Meldungen entsprechend timen. Zum siebten Teil: Karenz und Kindergeld - Vorsicht ist geboten