Einstweilige Verfügung gegen Aufhebung der Bundesbetreuung
Aserbeidschanischer Asylwerber bekommt vor Gericht Recht: Entlassung aus Bundesbetreuung nicht zulässig - Innenministerium will Rekurs erheben
Redaktion
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Wien - Die Diskussion um die umstrittene Richtlinie zur
Bundesbetreuung von Asylwerbern bekommt nun durch eine einstweilige
Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien eine neue Wendung.
Ein aserbaidschanischer Asylwerber, der mit seiner Familien per 1.
November aus der Bundesbetreuung entlassen werden sollte, muss nun
doch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens vom Bund
betreut werden. Das teilte die Anwältin des Asylwerbers, Nadja
Lorenz, am Donnerstag in einer Aussendung mit.
Für sie ist die Entscheidung "richtungsweisend". Bei Einbringung
einer entsprechenden Klage gelte sie nämlich auch für alle anderen
betroffenen Asylwerber, die auf Grund der Richtlinie des
Innenministeriums aus der Bundesbetreuung entlassen worden seien.
Kläger habe einen "vor dem Gericht durchzusetzenden Anspruch"
Das Bezirksgericht habe entschieden, dass "der Kläger einen vor
dem Gericht durchzusetzenden Anspruch auf Bundesbetreuung hat, falls
ihm diese ohne gerechtfertigte Gründe verweigert wird", heißt es in
der Aussendung. Die Republik Österreich habe aber gegenüber dem
Gericht eingestanden, "dass ein besonders begründeter Fall, der eine
fristlose Entlassung rechtfertigen würde, nicht vorlag".
Die Richtlinie sieht vor, dass Asylwerber aus bestimmten Staaten
grundsätzlich nicht mehr in die Bundesbetreuung aufgenommen bzw. aus
ihr entlassen werden. Neben Personen aus den
Beitrittskandidaten-Ländern sind unter anderem auch Staatsbürger aus
Russland, dem Kosovo, Nigeria, Armenien und Aserbaidschan von der
Bundesbetreuung ausgeschlossen.
: Verfügung ist "rechtlich verfehlt"
Im Innenministerium bezeichnet man die einstweilige
Verfügung "rechtlich verfehlt". Man werde daher
innerhalb von 14 Tagen Rekurs erheben, sagte der zuständige
Sektionschef Wolf Szymanski am Donnerstag im Gespräch mit der APA.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei von einer "unsachlichen
Entscheidung" ausgegangen. Diese liege aber nicht vor. An eine
Änderung der Richtlinie zur Bundesbetreuung sei nicht gedacht.
Die Argumentation, dass unsachlich zwischen verschiedenen
Staatsangehörigen unterschieden werde, treffe nicht zu, so Szymanski.
Es gebe sehr wohl einen "guten Grund", warum man aserbaidschanische
oder auch kosovarische oder indische Asylwerber anders behandle als
beispielsweise Asylwerber aus Afghanistan oder dem Irak. Es handle
sich dabei um eine "sehr sachgerechte Entscheidung". So hätte es
heuer allein aus Indien rund 2.000 Asylanträge gegeben. Seit Bestehen
des Asylgesetzes (1997) hätte es aber noch keine einzige
Asylgewährung für einen Inder gegeben. Die statistische
Wahrscheinlichkeit sei also "gleich null". Ähnlich verhalte es sich
mit Aserbaidschanern.
Szymanski betonte auch, dass die einstweilige Verfügung in ihrer
"Reichweite" nur jene Menschen betreffe, die bereits in
Bundesbetreuung waren und aus dieser entlassen wurden. Man könne sich
also nicht auf sie berufen, wenn man neu in die Bundesbetreuung
aufgenommen werden wolle.(APA)
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