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Wien - Die Diskussion um die umstrittene Richtlinie zur Bundesbetreuung von Asylwerbern bekommt nun durch eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien eine neue Wendung. Ein aserbaidschanischer Asylwerber, der mit seiner Familien per 1. November aus der Bundesbetreuung entlassen werden sollte, muss nun doch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens vom Bund betreut werden. Das teilte die Anwältin des Asylwerbers, Nadja Lorenz, am Donnerstag in einer Aussendung mit. Für sie ist die Entscheidung "richtungsweisend". Bei Einbringung einer entsprechenden Klage gelte sie nämlich auch für alle anderen betroffenen Asylwerber, die auf Grund der Richtlinie des Innenministeriums aus der Bundesbetreuung entlassen worden seien. Kläger habe einen "vor dem Gericht durchzusetzenden Anspruch" Das Bezirksgericht habe entschieden, dass "der Kläger einen vor dem Gericht durchzusetzenden Anspruch auf Bundesbetreuung hat, falls ihm diese ohne gerechtfertigte Gründe verweigert wird", heißt es in der Aussendung. Die Republik Österreich habe aber gegenüber dem Gericht eingestanden, "dass ein besonders begründeter Fall, der eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde, nicht vorlag". Die Richtlinie sieht vor, dass Asylwerber aus bestimmten Staaten grundsätzlich nicht mehr in die Bundesbetreuung aufgenommen bzw. aus ihr entlassen werden. Neben Personen aus den Beitrittskandidaten-Ländern sind unter anderem auch Staatsbürger aus Russland, dem Kosovo, Nigeria, Armenien und Aserbaidschan von der Bundesbetreuung ausgeschlossen. : Verfügung ist "rechtlich verfehlt" Im Innenministerium bezeichnet man die einstweilige Verfügung "rechtlich verfehlt". Man werde daher innerhalb von 14 Tagen Rekurs erheben, sagte der zuständige Sektionschef Wolf Szymanski am Donnerstag im Gespräch mit der APA. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei von einer "unsachlichen Entscheidung" ausgegangen. Diese liege aber nicht vor. An eine Änderung der Richtlinie zur Bundesbetreuung sei nicht gedacht. Die Argumentation, dass unsachlich zwischen verschiedenen Staatsangehörigen unterschieden werde, treffe nicht zu, so Szymanski. Es gebe sehr wohl einen "guten Grund", warum man aserbaidschanische oder auch kosovarische oder indische Asylwerber anders behandle als beispielsweise Asylwerber aus Afghanistan oder dem Irak. Es handle sich dabei um eine "sehr sachgerechte Entscheidung". So hätte es heuer allein aus Indien rund 2.000 Asylanträge gegeben. Seit Bestehen des Asylgesetzes (1997) hätte es aber noch keine einzige Asylgewährung für einen Inder gegeben. Die statistische Wahrscheinlichkeit sei also "gleich null". Ähnlich verhalte es sich mit Aserbaidschanern. Szymanski betonte auch, dass die einstweilige Verfügung in ihrer "Reichweite" nur jene Menschen betreffe, die bereits in Bundesbetreuung waren und aus dieser entlassen wurden. Man könne sich also nicht auf sie berufen, wenn man neu in die Bundesbetreuung aufgenommen werden wolle.(APA)