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"Winnetou" ist keine Marke
Deutsches Höchstgericht weist Beschwerde des Karl-May-Verlags ab - Name darf nicht monopolisiert werden
"Winnetou" bleibt frei - auch der
Karl-May-Verlag kann die Rechte am Namen des Indianerhäuptlings nicht
für sich monopolisieren. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in
einem Urteil eine Beschwerde abgewiesen,
mit der sich eine mit dem Bamberger Verlag verbundene GmbH den
exklusiven Markenschutz an der Bezeichnung Winnetou sichern wollte.
Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer
und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen
benutzt werden, befand der BGH.Gericht gab ZDF Recht
Damit gab der BGH dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) Recht, das
die Löschung der Marke Winnetou für Filmproduktionen und
Druckerzeugnisse beantragt hatte. Hintergrund des Verfahrens ist der
Mitte der 90er Jahre ausgestrahlte Fernsehfilm "Winnetous Rückkehr",
mit dem der langjährige Winnetou-Darsteller Pierre Brice als
Drehbuchautor und Hauptdarsteller die Geschichte des - im Roman
eigentlich zu Tode gekommenen - Indianers fortgeschrieben hatte und
ihn als alten Mann zurückkehren ließ. Der Karl-May-Verlag, der das
literarische Erbe Karl Mays pflegt, setzte sich dagegen zur Wehr.
"Durchtränkt" von dem Charakter der Romanfigur
Nach den Worten des I. Zivilsenats taugt Winnetou nicht als Marke,
weil die Bezeichnung nicht geeignet ist, auf die Herkunft einer
bestimmten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Vielmehr sei der
Name derart "durchtränkt" von dem Charakter der Romanfigur, dass er
im allgemeinen Bewusstsein für einen bestimmten Menschentyp stehe.
Damit diene Winnetou eher zur Beschreibung eines Produkts, womit er
nicht als Markenname geeignet sei. Das Bundespatentgericht, das vor
zweieinhalb Jahren den Markenschutz ebenfalls abgelehnt hatte,
verglich Winnetou mit literarischen Figuren wie Don Quichote,
Sherlock Holmes und Michael Kohlhaas.
Juristisch kann sich der Verlag kaum noch gegen das Ausschlachten
der Karl-May-Romane wehren, weil das Urheberrecht an den Werken
bereits 1963 abgelaufen ist. Nun ist er auch mit dem Versuch
gescheitert, sich wenigstens die Markenrechte zu reservieren - deren
kommerzielle Nutzung dann nur noch mit Genehmigung und wohl in der
Regel gegen Bezahlung möglich gewesen wäre. (APA)