"Winnetou" bleibt frei - auch der Karl-May-Verlag kann die Rechte am Namen des Indianerhäuptlings nicht für sich monopolisieren. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil eine Beschwerde abgewiesen, mit der sich eine mit dem Bamberger Verlag verbundene GmbH den exklusiven Markenschutz an der Bezeichnung Winnetou sichern wollte. Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, befand der BGH.Gericht gab ZDF Recht Damit gab der BGH dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) Recht, das die Löschung der Marke Winnetou für Filmproduktionen und Druckerzeugnisse beantragt hatte. Hintergrund des Verfahrens ist der Mitte der 90er Jahre ausgestrahlte Fernsehfilm "Winnetous Rückkehr", mit dem der langjährige Winnetou-Darsteller Pierre Brice als Drehbuchautor und Hauptdarsteller die Geschichte des - im Roman eigentlich zu Tode gekommenen - Indianers fortgeschrieben hatte und ihn als alten Mann zurückkehren ließ. Der Karl-May-Verlag, der das literarische Erbe Karl Mays pflegt, setzte sich dagegen zur Wehr. "Durchtränkt" von dem Charakter der Romanfigur Nach den Worten des I. Zivilsenats taugt Winnetou nicht als Marke, weil die Bezeichnung nicht geeignet ist, auf die Herkunft einer bestimmten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Vielmehr sei der Name derart "durchtränkt" von dem Charakter der Romanfigur, dass er im allgemeinen Bewusstsein für einen bestimmten Menschentyp stehe. Damit diene Winnetou eher zur Beschreibung eines Produkts, womit er nicht als Markenname geeignet sei. Das Bundespatentgericht, das vor zweieinhalb Jahren den Markenschutz ebenfalls abgelehnt hatte, verglich Winnetou mit literarischen Figuren wie Don Quichote, Sherlock Holmes und Michael Kohlhaas. Juristisch kann sich der Verlag kaum noch gegen das Ausschlachten der Karl-May-Romane wehren, weil das Urheberrecht an den Werken bereits 1963 abgelaufen ist. Nun ist er auch mit dem Versuch gescheitert, sich wenigstens die Markenrechte zu reservieren - deren kommerzielle Nutzung dann nur noch mit Genehmigung und wohl in der Regel gegen Bezahlung möglich gewesen wäre. (APA)