Wien - Am 1. Mai 1997 trat in Österreich das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es Polizeibeamten, jede Person, von der Gewalt gegen eine andere Person ausgeht, aus der Wohnung oder dem Haus wegzuweisen.

Wegweisung bedeutet, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten darf. Vorraussetzung ist, dass das Opfer mit dem Täter mindestens drei Monate zusammengelebt hat. Wem die Wohnung gehört, spielt dabei keine Rolle. Den Tätern kann der Aufenthalt auch an weiteren Orten (etwa Schule und Kindergarten) verboten werden.

Die Polizei muss innerhalb von drei Tagen kontrollieren, ob sich der Täter an das Betretungsverbot hält. Die Wegweisung gilt zunächst einmal zehn Tage. Innerhalb dieser zehn Tage kann das Betretungsverbot auf drei Monate verlängert werden, was beim Gericht angesucht werden muss. Seit das Gesetz in Kraft ist, wurden in Österreich 17.800 Menschen weggewiesen.

Am 1. Jänner 2000 wurde das Gesetz in Teilbereichen geändert und verbessert. Eine Wegweisung über zehn Tage hinaus muss jetzt nicht mehr beim Gericht erwirkt werden, sondern bei der Polizei. Falls der Täter während der Zeit des Betretungsverbots in die Wohnung muss, muss ein Polizist anwesend sein. (kaf, DER STANDARD, Print-Ausgabe vom 10.2.2003)