Die Bundesförderung zur thermischen Sanierung steht für Gebäude bereit, die vor dem 31. Dezember 1998 errichtet wurden. Bei Privathaushalten werden 20 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten übernommen, höchstens jedoch 5.000 Euro für umfassende thermische Sanierungen und höchstens 2.500 Euro beim Austausch der Heizung. Für die Kombination aus thermischer Sanierung und Heizungstausch gibt es ebenfalls maximal 5.000 Euro. Unternehmen können in Abhängigkeit von der Höhe der Unterschreitung der Heizwärmebedarfswerte bis zu 30 Prozent der Investitionskosten beantragen, bei KMU kann die Förderung auf bis zu 40 Prozent steigen.

Einreichung über die Bausparkassen

Private Hausbesitzer können den Antrag ganz einfach über eine der vier österreichischen Bausparkassen einreichen (Links siehe unten). Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist immer die Vorlage eines Energieausweises, dessen Erstellung ebenfalls gefördert wird.

Die Bausparkasse prüft die Unterlagen und meldet die Daten zentral ein. Passen die Unterlagen, erhält der Kunde die formelle Zusage für den Sanierungsscheck - vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Behörde. Nach 6 bis 8 Wochen bekommt der Förderungswerber die verbindliche Förderzusage, die den reservierten Betrag bestätigt.

Innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Fördervertrages müssen dann die bezahlten Rechnungen (in Kopie) und das bestätigte Formblatt (oder die Ausführungsbestätigung des Energieausweisausstellers) neuerlich bei der Bausparkasse eingereicht werden. Es werden übrigens nicht nur Rechnungen für das verwendete Material verlangt, sondern es müssen auch Rechnungen von Professionisten über die Arbeitszeit bzw. für den Einbau der Materialien vorgelegt werden.

Umfassende Sanierung vs. Einzelmaßnahmen

Unterschieden wird bei der Förderung grundsätzlich zwischen einer "umfassenden Sanierung" und geförderten Einzelmaßnahmen.

Eine Sanierung gilt als umfassend, wenn folgender energetischer Standard erreicht wird:

  • Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 75 kWh/m²/Jahr bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 35 kWh/m²/Jahr bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert)

oder

  • Reduktion des Heizwärmebedarfes auf maximal 50% des Heizwärmebedarfs vor der Sanierung.

Folgende Maßnahmen werden im Rahmen der umfassenden Sanierung gefördert:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren.

Zusätzlich sind auch die Kosten der Erstellung des eingereichten Energieausweises förderungsfähig.

Im Rahmen einer umfassenden Sanierung können Maßnahmen zur Umstellung des Heizsystems ebenfalls gefördert werden. Dabei gilt es allerdings mehrere Punkte zu beachten:

Wird eine thermische Solaranlage (Sonnenkollektoren) in das Wärmeerzeugungssystem eingebunden, müssen die Kollektoren von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der "Solar-Keymark-Richtlinie" geprüft sein (Informationen dazu siehe hier) und die Bruttokollektorfläche mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Beim Umstieg auf ein Holzzentralheizungsgerät muss dieses im Volllastbetrieb die Emissionsgrenze der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (siehe Info-Blatt als pdf) des Lebensministeriums erfüllen. Gefördert werden nur Holzzentralheizungsgeräte bis 50,0 kW Nennleistung.

Beim Einbau einer Wärmepumpe wird nur ein Gerät mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 gefördert.

Schließlich wird der Umstieg auf Wärmeerzeuger mit Erdgas-Brennwerttechnik nur gefördert, wenn das Wärmeverteilsystem mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 40°C betrieben wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Einbindung einer thermischen Solaranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 8 m² in das Wärmeerzeugungssystem. Wird diese Solaranlage neu errichtet und zur Förderung eingereicht, muss der eingesetzte Solarkollektor von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der "Solar-Keymark-Richtlinie" geprüft sein.

Einzelmaßnahmen

Die in der obigen Aufzählung angeführten Maßnahmen sind auch als Einzelmaßnahmen förderungsfähig, allerdings können hier pro Objekt maximal zwei Einzelmaßnahmen gefördert werden. Eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest zehn Prozent ist dabei Grundvoraussetzung.

Weiters gelten folgende spezifische Bedingungen:

  • Dämmung der Außenwände: U-Wert nach Sanierung maximal 0,25 W/m²K
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches: U-Wert nach Sanierung maximal 0,20 W/m²K
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens: U-Wert nach Sanierung maximal 0,35 W/m²K
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren: U-Wert nach Sanierung maximal 1,35 W/m²K

Förderungsfähige Objekte

Grundsätzlich werden sowohl Einfamilienhäuser als auch einzelne Wohnungen in einem Zweifamilienhaus oder im mehrgeschossigen Wohnbau gefördert. Auch bei Reihen- bzw. Doppelhäusern kann also für alle Maßnahmen Förderung beantragt werden.

Mietzins- bzw. Wohnungseigentumshäuser sind als Ganzes nicht förderungsfähig. Allerdings kann bei Objekten, in denen sich mehrere Miet- oder Eigentumswohnungen befinden, der Mieter oder Eigentümer der einzelnen Wohnung um Förderung für Maßnahmen ansuchen, die ausschließlich seine Wohnung betreffen; gefördert werden der Tausch der Fenster und der Balkontür. Die Dämmung von Fassade oder Balkonen wird hier nicht gefördert.

Objekte, die teils als Wohnraum und teils als Geschäftsraum genutzt werden, können gefördert werden, sofern die zu Wohnzwecken dienende Fläche überwiegt, d.h. mehr als 50 Prozent des Gesamtgebäudes ausmacht. Auch Nebenwohnsitze werden gefördert, allerdings gibt es hier zu beachten, dass jeder Antragsteller nur einmal eine Förderung erhalten kann.

Zu- und Erweiterungsbauten bzw. Dachgeschoßausbauten sind nicht förderungsfähig. Es können nur Sanierungsmaßnahmen von bestehenden und bisher beheizten Bauteilen gefördert werden. (red)