Nach der Reform des österreichischen Kurzarbeitsmodells kann Kurzarbeit nun für bis zu 24 Monate beantragt werden. Das AMS ersetzt jetzt auch ab dem 7. Monat den Dienstgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. Weiterbildungsmaßnahmen können zwar sofort mit Beginn der Kurzarbeit gestartet werden, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden aber auch dann erst ab dem 7. Monat vom AMS gezahlt.

Sollen nur einzelne Abteilungen in Kurzarbeit gehen, müssen verschiedene Kollektivverträge vorliegen oder die Abteilungen an verschiedenen Standorten liegen. Überstunden während der Kurzarbeit sind nicht erlaubt. Die Behaltefristen nach Ende der Kurzarbeit werden von den Sozialpartnern vereinbart. Als Richtlinie gilt: Bei zwölf Monaten Kurzarbeit gibt es eine Behaltefrist von drei Monaten. In Deutschland gab es im April 2009 rund 1,1 Millionen Kurzarbeiter, in Österreich liegt die Zahl derzeit bei etwa 60.000. (kol, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 27.6.2009)