Ab Jahreswechsel soll die Unterscheidung zwischen Konkurs und Ausgleich fallen. Dies ist der Kern des neuen Insolvenzrechtes, das ab Anfang 2010 kommt und Firmen, soweit möglich, erhalten soll.

Wien – Der Entwurf zum geplanten neuen Insolvenzrecht ist zwar noch nicht ausgeschickt, erste Details zu dem mit Jahreswechsel geplanten neuen Gesetz sickern aber schon durch – die wichtigste Neuerung dabei: Der Ausgleich verschwindet. Statt dessen wird im Laufe eines Insolvenzverfahrens entschieden, ob das Unternehmen in Konkurs geschickt werden muss oder aber nach einer Art Ausgleichsverfahren – das dann nicht mehr so heißen wird – weitergeführt werden kann.

Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise samt der drohenden Insolvenzwelle erhofft sich die Regierung damit, dass möglichst viele Unternehmen, die jetzt ins Schleudern geraten, erhalten bleiben können. Denn zuletzt waren die Firmenkonkurse deutlich gestiegen, der Standard berichtete. Gleichzeitig jedoch sind die Fälle, wo es zu einem Ausgleich und damit zu einer Firmenfortführung gekommen war, stark zurück gegangen (siehe Tabelle).

Für alle Unternehmen einheitlich, soll die Ausgleichsquote, also der Anteil an Schulden, den das Unternehmen noch zu zahlen hat, von 40 auf 30 Prozent herabgesenkt werden. In der Vergangenheit hatte sich nämlich gezeigt, dass eine Unternehmensfortführung häufig an dieser 40-prozentigen Quote gescheitert war.

Sanierungsplan

Bleiben soll jedoch der Zwangsausgleich – es ist dies das Instrument, mit dem Unternehmen, die eigentlich illiquid sind, doch fortgeführt werden können. Der Zwangsausgleich wird künftig beschönigend "Sanierungsplan" heißen. Die bei einem Zwangsausgleich gängige Quote von zwanzig Prozent soll nicht verändert werden.

Da die im Vergleich zu 40-Prozent-Quote "billigere" 30-Prozent-Quote jedoch eine gewisse Gefahr für Gläubiger darstellt, soll gleichzeitig ein bisher noch nicht weiter ausgearbeiteter Gläubigerschutz installiert werden.

Sanierungsverwalter

Innerhalb des Sanierungsverfahrens, das mit dem neuen Rechtsrahmen wie heute auch maximal vier Monate dauern soll, muss versucht, werden das operative Tagesgeschäft möglichst am Laufen zu halten, quasi hinüberzuretten. Das Unternehmen soll handlungsfähig bleiben, heißt es dazu. Der Geschäftsführer bekommt einen Sanierungsverwalter zur Seite gestellt; gemeinsam müssen sie dem Insolvenzgericht einen Sanierungsplan vorlegen, der einerseits Auskunft über die kurzfristige Liquidität geben wird und andererseits die betriebswirtschaftliche Zukunft des Unternehmens darstellt. (Johanna Ruzicka, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 10.8.2009)