Wien - 2008 hatte der Bund versprochen, sich mit 25 Prozent an den Rückzahlungen der Gemeinden an den Lebensmittelhandel zu beteiligen. Der ursprünglich geschätzte Betrag hat sich allerdings als zu niedrig herausgestellt, weshalb die Regierung die Mittel nun von 7,5 auf 11,5 Mio. Euro anhob, wie Finanzminister Josef Pröll (ÖVP) am Dienstag nach dem Ministerrat erklärte.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2000. Damals hat der EuGH die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als nicht EU-konform aufgehoben. Die Frage der Rückzahlung an Gastronomie und Handel wurde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) überlassen. Im Jahr 2008 haben sich aber schließlich Gemeindebund, Städtebund und Wirtschaftskammer darauf geeinigt, dass 15 Prozent der eingehobenen Getränkesteuer im geschätzten Volumen von 200 Mio. Euro, also 30 Mio. Euro, an den Lebensmittelhandel zurückgezahlt werden. Der damalige Finanzminister Wilhelm Molterer (ÖVP) sagte außerdem zu, dass der Bund davon 25 Prozent, also 7,5 Mio. Euro, übernehmen werde.

Schätzung zu niedrig

Die Schätzung des Volumens war allerdings zu niedrig, tatsächlich betrug der Ausgleichsbetrag laut Gemeindebund über 45 Mio. Euro. Pröll gab nun am Dienstag bekannt, dass der Ministerrat eine Erhöhung des Betrags von 7,5 Mio. auf 11,5 Mio. Euro beschlossen habe - für den Finanzminister ein "Input für die österreichischen Gemeinden in einer schwierigen Zeit" und deshalb "das richtige Signal". Der Gemeindebund reagierte "hocherfreut": Es handle sich um eine "zufriedenstellende Lösung" nach intensiven Verhandlungen mit dem Bund, meinte Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer in einer Aussendung.

Die Auszahlung der Mittel soll vom Bund im Frühjahr in Form von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden erfolgen, so der Gemeindebund. Offen seien noch Verfahren um die Rückzahlungen im Bereich der Gastronomie. Diese musste in der jahrelangen Auseinandersetzung allerdings schon eine beträchtliche Niederlage einstecken: 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass die Besteuerung von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben doch zulässig sei, weil es sich um eine Besteuerung von Dienstleistungen handle. (APA)