Wien - Der Rohbericht des Rechnungshofs (RH) über die ÖBB-Spekulationen bringt Bewegung in die weitgehend unter Verschluss gehaltene Causa. Anzeigen könnten demnächst folgen, parlamentarische Anfragen sind Verkehrsministerin Doris Bures (SPÖ) als ÖBB-Eigentümervertreterin sicher.

Wie der STANDARD exklusiv berichtete, empfiehlt der Rechnungshof (RH) der Staatsbahn, "die Voraussetzungen für eine Organhaftung der Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums der ÖBB-Holding-AG zu prüfen". Heißt im Klartext: Die ÖBB möge Klage gegen Kapitalvertreter in ihrem eigenen Aufsichtsrat einbringen. Der RH begründet diese ungewöhnlich scharfe "Empfehlung" mit den "unangemessen" hohen Abfindungszahlungen, mit denen die für das Debakel letztverantwortlichen ÖBB-Holding-Vorstandsdirektoren Martin Huber und Erich Söllinger 2008 verabschiedet wurde. Nach Ansicht des RH "verletzte das "Präsidium des Aufsichtsrats im Rahmen seines Ermessensspielraums seine aus § 78 Abs. 1 Aktiengesetz ergebenden Verpflichtung, keine unangemessenen Abfindungen bei der Beendigung des Anstellungsvertrags zu leisten und handelte damit entgegen dem ... zu wahrenden Unternehmensinteresse sorgfaltswidrig".

Ad acta

Fakt ist aber, dass Klagen wegen Verdachts auf Untreue bisher außer Spesen nichts brachten. Die von Grün-Mandatarin Gabriela Moser 2008 gegen ÖBB-Holding-Präsident Horst Pöchhacker und seinen damaligen Vize, Eduard Saxinger, eingebrachte Anzeige wegen Verdachts auf Untreue (§ 153 Strafgesetzbuch) wurde - wie andere Verfahren gegen Ex-ÖBB-Chef Martin Huber und andere ÖBB-Führungskräfte auch - eingestellt. "Tröpferlweise zwischen 2008 und 2010", bestätigte die Staatsanwaltschaft Wien am Freitag. Der letzte Verfahrensteil sei im März ad acta gelegt worden.

Der Rechnungshof attestiert aber jede Menge Verstöße nach Aktienrecht: Verletzung der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 84), der Berichtspflicht an den Aufsichtsrat (§ 81), Missachtung zustimmungspflichtiger Geschäfte des Aufsichtsrats (§ 95), Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder (§ 99) und gegen Strafbestimmungen: unrichtige und verschleierte Wiedergabe oder Verschweigen von erheblichen Umständen in Berichten an den Aufsichtsrat (§ 255).  (Luise Ungerboeck, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 15./16.5.2010)