Die seit Jänner 2010 neue Registrierungspflicht ist in den Paragrafen 15 und 15a des Asylgesetzes festgeschrieben. Sie gilt für Asylwerber, die ohne festen Wohnsitz, aber weiter legal im Asylverfahren sind. Das kann als Ursache haben, dass sie nach einem negativen Bescheid aus der Grundversorgung entlassen worden sind, wie es in mehreren Bundesländern praktiziert wird.

Asylwerber besitzen kein Recht, sich eine Grundversorgungseinrichtung auszusuchen oder sie zu wechseln. Daher sind Flüchtlinge, die untaugliche Unterkünfte wie die Kärntner Saualm einfach verlassen, meist ohne Wohnsitz: Mietgeld könne sie wegen des faktischen Arbeitsverbots nicht verdienen. (bri, DER STANDARD - Printausgabe, 28. Mai 2010)