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Egon Schiele, Mutter mit zwei Kindern III, 1915-1917

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Wien - Der Rückgabebeirat berät am kommenden Donnerstag (10. Juni) erneut über eine etwaige Restitution des Egon-Schiele-Gemäldes "Mutter mit zwei Kindern III" aus dem Belvedere. In seiner Sitzung am 19. März hatte er "ergänzende Ermittlungen" durch die Kommission für Provenienzforschung für erforderlich gehalten. Museumschefin Agnes Husslein-Arco zeigt sich "fest entschlossen, mit allen rechtlichen Mitteln" um den Verbleib des Bildes in der Sammlung des Belvedere "zu kämpfen".

"Wir haben die Unterlagen erneut intensiv geprüft und selbstverständlich auch Juristen konsultiert", so Husslein-Arco in einer vom Belvedere veröffentlichten Stellungnahme. "Eine zeitliche und sachliche Nähe zu einem Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz ist in diesem Fall nicht gegeben. Auf dem Boden der jetzigen Rechtslage wäre die Restitution des Werks daher ein krasser Rechtsbruch."

Das 150 mal 160 Zentimeter große Bild (1915-1917) war nach einer negativen Erstentscheidung aus dem Jahr 2000 über die Ansprüche der Erben nach Jenny Steiner erneut vor den Beirat gekommen. Denn laut Novelle zum Restitutionsgesetz aus dem Vorjahr sind nun auch Werke davon erfasst, für die das jeweilige Bundesmuseum nach 1945 im Zusammenhang mit Ausfuhrverboten an die ursprünglichen Besitzer einen Kaufpreis gezahlt hat. Zuvor waren formal nur Gegenstände vom Gesetz erfasst, die in diesem Zusammenhang "unentgeltlich" in das Bundeseigentum übergingen.

Der Beirat müsse im Verfahren um das Schiele-Gemälde allerdings "davon ausgehen, dass ein Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz nie eingeleitet worden ist, weil auch niemand einen Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr gestellt hat", heißt es seitens des Belvedere. "Es fehlt daher das in dem Gesetz genannte Tatbestandselement des 'Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen'". Ein Verfahren "über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen" könne nur vom Bundesdenkmalamt eingeleitet und durchgeführt werden, sei jedoch nie eingeleitet worden. "Damit fehlt die zweite Voraussetzung für eine Ermächtigung zur (Rück)Übereignung des Gemäldes."

Der einzige Hinweis auf ein Ausfuhrverbot, der sich in dem gesamten Akt finde, sei "eine Notiz des Direktors der Österreichischen Galerie Belvedere. Die ist aber rechtlich völlig bedeutungslos, weil diese Person weder ein Verfahren zur Verhängung eines Ausfuhrverbotes einleiten konnte, noch einen Bescheid erlassen hätte können." (APA)