Graz - Jetzt beschäftigt sich auch die Polizei mit dem steirischen Wahlkampf: Eine gefilmte "terroristische Geiselnahme" vor dem Haus des SP-Landeshauptmannes Franz Voves - einem Mann wurde ein Jutesack übergestülpt - sorgt für Proteste der Partei wie Ermittlungen. Initiator der Aktion, die ins Internet gestellt hätte werden sollen, ist die junge ÖVP. "Da hört der Spaß auf", schimpft SP-Geschäftsführer Toni Vukan.

Eine Entschuldigung der "Protagonisten" der Slapstick-Filmaktion ist Vukan allerdings nicht genug. Er forderte am Samstag eine "lückenlose Aufklärung" seitens der Sicherheitsbehörden und eine Herausgabe des gesamten Filmmaterials. Seiner Ansicht seien Zäune überklettert und unerlaubt Nachbargrundstücke berteten worden, um auf das Anwesen von Voves vorzudringen. "Ich möchte nicht wissen, was geschehen würde, wenn so etwas rund am Wohnsitz des NÖ-LH Erwin Pröll passiert wäre", so Vukan.

Ein Skandal sei es auch, dass erstmals in der Geschichte der Zweiten Republik auch versucht worden sei, widerrechtlich in die Privatsphäre eines Landeshauptmannes einzudringen, sagte Vukan am Samstag in Graz. Er glaube auch nicht, dass die ÖVP-Wahlkampfleitung davon keine Kenntnis hatte - "und wenn, dann müsse man sich fragen, ob sie die richtige ist", so der Landesgeschäftsführer. Man kenne die gegen Voves persönlich betriebene Kampagne seit 2005, seit die Sache mit den ÖVP-Wahlkampfseminaren bekannt geworden sei. Die Saat gehe nun auf.

Sicherheitsdirektion: "Kein Grund für weitere Veranlassungen"

Die Sicherheitsdirektion Steiermark hatte hingegen bereits am Freitagabend erklärt, "um eine allfällige Gefahrenquelle festzustellen, wurde eine Gefahrenerforschung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes durchgeführt und das Anwesen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Das Ergebnis der Erhebungen erbrachte, dass weder ein strafgerichtlicher, noch ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt wurde. Eine Gefährdung des Herrn Landeshauptmannes und seiner Familie war zu keinem Zeitpunkt gegeben". Seitens der Sicherheitsdirektion bestehe nach eingehender Prüfung der Rechts- und Sachlage im Rahmen eigener Zuständigkeit "kein Grund für weitere Veranlassungen". (mue, APA/DER STANDARD, Printausgabe, 14./15.8.2010)