ORF-Management und Redakteursrat haben sich auf einen Verhaltenskodex geeinigt. Er soll "alle politischen und wirtschaftlichen Verquickungen" unterbinden, "die geeignet sein könnten, Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen zu lassen". Wrabetz sprach von einer "klaren Orientierungshilfe in journalistischen Fragen", wie er sagte.

Für die Beratung aller Maßnahmen zur Einhaltung und Eignungsprüfung dieses Verhaltenskodex soll ein Ethikrat eingesetzt werden, zwei der vier Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Redakteursrat, zwei weitere vom Generaldirektor ernannt (fid, DER STANDARD, Printausgabe, 5.4.2011)

Der Kodex im O-Ton:

VERHALTENSKODEX

Präambel

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit von existenzieller Bedeutung. Dem wird im Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die  Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks und im ORF-Gesetz ebenso Rechnung getragen  wie mit dem ORF-Redakteursstatut, den ORF-Programmrichtlinien und sonstigen internen Regulativen. Damit wird auch unterstrichen, dass öffentlich-rechtlicher Qualitätsjournalismus Verpflichtungen zu unbedingter Vertrauenswürdigkeit und Authentizität der Darstellung über gesetzliche Mindeststandards hinaus erfordert. Mit dem vom Generaldirektor im
Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss erstellten Verhaltenskodex werden auf Grundlage dieser Gesetze, Richtlinien und Regulative verbindliche Leitlinien für die Alltagspraxis geschaffen.

Gültigkeit und Sicherung der Einhaltung

Um Interessenskonflikte von Journalist/innen auszuschließen und um Befangenheit (oder auch nur den Anschein davon) zu vermeiden, gilt dieser Verhaltenskodex für alle an journalistischen ORF-Programmangeboten und -inhalten als programmgestaltende bzw. journalistisch eigenverantwortlich gestalterisch mitwirkenden Mitarbeiter/innen neben bereits bestehenden Regulativen. Er präzisiert u.a. die in den Programmrichtlinien 1.5.19 fixierte Bestimmung, wonach „ORF-JournalistInnen und ORF-Programmverantwortliche alles zu unterlassen haben, das geeignet sein könnte, Zweifel an der Unabhängigkeit des ORF aufkommen zu lassen". Der Verhaltenskodex wird als Dienstanweisung erlassen. Ein vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin und dem Redakteursrat paritätisch beschickter Ethikrat ist die Anlaufstelle zur Beratung aller Maßnahmen zur Sicherung und Einhaltung dieses Kodex und ist auch für Berichte über die in § 4(8) ORF-G vorgesehene Eignungsprüfung dieses Kodex zuständig. Bei der Anwendung des Verhaltenskodex dürfen selbstverständlich gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden und die Rechte von Betriebsrät/innen und
Redakteurssprecher/innen nicht beeinträchtigt werden. Zur Entscheidung von Streitigkeiten bei der Zusammensetzung des Ethikrats und/oder dessen Geschäftsordnung kann ein Schiedsgericht nach dem Vorbild von § 10 des ORF-Redakteursstatuts eingesetzt werden.

Dr. Alexander Wrabetz Fritz Wendl


Entscheidene Vorgaben für den Verhaltenskodex sind


a) im ORF-G

§ 4. (8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss (§ 33 Abs. 7) unter Wahrung der in § 32 Abs. 1 genannten Grundsätze einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf die vorstehenden Absätze sowie die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 12 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist regelmäßig auf seine Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Verhaltenskodex bedarf der Zustimmung des Publikumsrates und des Stiftungsrates und ist auf der Website des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen. Der Österreichische Rundfunk hat darüber hinaus nähere Verfahren einschließlich Anlaufstellen für die Sicherung der Einhaltung des Verhaltenskodex vorzusehen.

§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. 

§ 4. (6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.

§ 13. (2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

b) im Redakteursstatut

§ 4. (1) Die Geschäftsführung des ORF hat gemäß den Bestimmungen des BVG-Rundfunk und des ORF-G die Unabhängigkeit des ORF und insbesondere die seiner Redakteure gegen Einflussnahme von außen zu verteidigen und den Redakteuren Schutz zu gewähren.

c) in den Programmrichtlinien

1.4.10 Die Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt und Form von Programmelementen ist unzulässig. Dazu zählen nicht nur Interventionen und Pressionen, sondern auch Geschenke sowie die Zuwendung persönlicher Vorteile, die über den Bereich der unmittelbaren beruflichen Tätigkeit hinausgehen. Ebenso dürfen persönliche Interessen die Gestaltung von Programmelementen nicht beeinflussen.


Journalistische Unabhängigkeit


Alle politischen und wirtschaftlichen Verquickungen , die geeignet sein könnten, Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen zu lassen, sind zu vermeiden. Deshalb ist strikt zu achten auf


Unabhängigkeit von (partei)politischen Interessen


Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen


Strikte Trennung von Programm und Werbung/Marketing


Authentizität



Jedenfalls gilt:

Könnten berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer Person aufkommen, ist die Redakteursvertretung berechtigt, von dieser Person Auskunft zu etwaiger Befangenheit zu verlangen. Erklärt sich jemand für befangen, wird die Befangenheit zur Unvereinbarkeit.


Unabhängigkeit von (partei)politischen Interessen

Unvereinbar mit der Unabhängigkeit sind:

  • Ausübung politischer Funktion oder Kandidatur dafür.
  • Aktives Wahlengagement. Als solches wären u.a. aufzufassen: Mitwirkung anVeranstaltungen wahlwerbender Parteien und nahestehender Organisationen oder Mitwirkung an Wahlwerbung aller Art.
  • Demonstrativ öffentliche politische Sympathieerklärung mit Bild, Name bzw. Unterschrift.

Sollte ein/e MitarbeiterIn diese Empfehlung (unter Hinweis auf seine/ihre staatsbürgerlichen Rechte) nicht befolgen wollen, muss dies vorab der zuständigen Direktor/in mitgeteilt werden. Diese trifft die nötigen Maßnahmen (Bildschirmabstinenz, Funktionswechsel, Folgen für die Zeit nach dem parteipolitischen Tätigwerden).

Die oben genannten Fälle der Unvereinbarkeit gelten nicht für Engagement in Gewerkschaften, Kammern oder Berufsverbänden.


Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen

  • Nebenbeschäftigungen dürfen keinen Zweifel an der Unabhängigkeit derBerichterstattung des ORF und des/der betroffenen MitarbeiterIn aufkommen lassen und dürfen dem Ansehen des ORF und der Sendungen, mit denen der/die betroffene MitarbeiterIn beschäftigt ist, nicht schaden. Der Eindruck von Befangenheit, Parteilichkeit - also mangelnder Unabhängigkeit - entsteht insbesondere, wenn ein Auftraggeber (Firma, Institution, Partei, Verein oder Person) regelmäßig Gegenstand der ORF-Berichterstattung ist. Darunter fällt auch das Ausbilden oder Trainieren (Interviewtraining) von Personen, die regelmäßig in Informationssendungen vorkommen und daher potenziell vom/von der trainierenden ORF-MitarbeiterIn interviewt werden könnten.
  •  Vortragstätigkeiten an Universitäten, Fachhochschulen und anderen anerkanntenBildungseinrichtungen sind von dem Unvereinbarkeitsregulativ ausgenommen. Das gilt auch für karitative, überparteiliche Tätigkeiten, wenn sie dem Ansehen des ORF dienen. Die Moderation oder Leitung von Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Kongressen etc. ist analog zu beurteilen, wenn bei der Veranstaltung das jeweils in dieser Sache vorhandene Meinungsspektrum durch die Teilnehmer repräsentativ vertreten ist, sodass kein Eindruck von Parteilichkeit oder Befangenheit des/der die Nebenbeschäftigung ausübenden Mitarbeiters/ Mitarbeiterin entstehen kann.
  •  Geschenke und Vergünstigungen seitens Personen und Einrichtungen, die mit demORF im geschäftlichen Verkehr stehen, dürfen, wenn solche Geschenke und Vergünstigungen den Rahmen üblicher Repräsentation überschreiten, nicht angenommen werden. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Leistungen, die branchenüblich akzeptiert werden. Jedenfalls sind dazu geltende Dienstanweisungen zu beachten.
  • Für Pressereisen, bei denen der Veranstalter alle Kosten übernehmen will, ist vor einerZusage der journalistische Wert kritisch zu prüfen, und eine Teilnahme darf niemals mit einer Berichterstattungsverpflichtung verbunden sein.
  • Ebenso wenig dürfen nicht allgemein öffentlich zugängliche Informationen, die mandurch journalistische Arbeit erhält, zu persönlichem Vorteil (etwa durch Aktiengeschäfte) genutzt werden.
  • Persönliche Vorteile durch journalistische Arbeit dürfen auch dem Umfeld des/derJournalist/in nicht erwachsen. So ist etwa für den Fall persönlicher (z.B. durch Verwandtschaft oder Freundschaft) oder wirtschaftlicher Nähe zu (juristischen) Personen, die Gegenstand der Berichterstattung im jeweiligen Umfeld der berichtenden Person sind, von einer Mitwirkung oder Einflussnahme auf die Berichterstattung abzusehen, sofern die Nähe zu Befangenheit führen könnte.


Strikte Trennung von Programm und Werbung/Marketing

Werbung- und/oder Marketing-Bedürfnisse dürfen niemals Programmentscheidungen beeinflussen. Zur Sicherung der klaren Trennung zwischen Programm und Werbung/Marketing ist im ORF-Gesetz (§13 Abs. 2) ein Verbot der Mitwirkung an kommerzieller Kommunikation fixiert und in § 14 Abs. 1 festgelegt, dass Werbung leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein muss. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Darüber hinaus wird entsprechend den Bestimmungen des ORF-G (insbesondere §§ 13 ff ORF-G) für sämtliche Medien des ORF und seiner Tochterfirmen bindend festgelegt:

Redaktionelle Kooperationen mit Unternehmen, Institutionen etc sind klar zu kennzeichnen.

Events, bei denen der ORF Medienpartner ist, erhalten keine Bevorzugung in der Berichterstattung. Sie werden nach den üblichen journalistischen Regeln auch kritisch beleuchtet.

Auch bei gemeinnützigen Zwecken (Kampagnen) dürfen journalistische Kriterien, journalistische Eigenverantwortung etc nicht missachtet werden.

Von Firmen, Institutionen usw zur Verfügung gestelltes Sendematerial darf nur verwendet werden, wenn dadurch redaktionelle Entscheidungen in keiner Weise beeinflusst werden.

Allfällige Verstöße sind nach dem ORF-G zu verfolgen.


Authentizität

Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Authentizität sind als wesentliche Qualitätsmerkmale der ORF-Informationsprogramme sicherzustellen. Über die in den ORF-Programmrichtlinien und bestehenden Regulativen formulierten journalistischen Sorgfaltspflichten hinaus sind insbesondere folgende Richtlinien einzuhalten:

  • Persönlichkeitsrechte sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mitbesonderer Achtsamkeit zu wahren.
  • Geldleistungen an in ORF-Informationsprogrammen Mitwirkende (von ExpertInnenüber ZeugInnen chronikaler Ereignisse bis zu ProtagonistInnen in Dokumentationen und Reportagen usw.) sind ausschließlich - inklusive Rechteabgeltungen - als Honorare und/oder Aufwandsentschädigungen gestattet. Geleistete Zahlungen dürfen die Authentizität der Berichterstattung nicht beeinflussen. Jedenfalls hat öffentlich-rechtlicher Qualitätsjournalismus immer auf fundamentale Unterscheidung zu Scheckbuchjournalismus, bei dem ökonomische Interessen die inhaltlichen Komponenten überlagern, zu achten. Dabei gilt:

    - Honorare werden grundsätzlich nur für konkrete, für das Entstehen desjeweiligen Produkts wesentliche und nachweisbare Leistung bezahlt.
    - Aufwandsentschädigungen sind nachvollziehbare und/oder nachweisbareEntschädigungen für entstandene Spesen und/oder für die Zeit, die zur Unterrichtung oder Begleitung der Journalist/innen aufgewendet wird. 
  •  Die Authentizität der Darstellung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Journalistischrelevante Umstände für das Entstehen eines Beitrags sind kenntlich zu machen: z.B. besondere Bedingungen, Umstände und Entwicklungen während der Dreharbeiten oder wenn (etwa wegen Betriebsgeheimnissen) Material verwendet werden muss, das die Person oder Einrichtung, auf die sich der Beitrag bezieht, zur Verfügung gestellt hat. Das Publikum muss sich darauf verlassen können, dass in der Berichterstattung jegliche manipulative Darstellung oder Inszenierung unterbleibt.
  • Wird über jemanden Nachteiliges verbreitet, so muss die Stellungnahme desBetroffenen - wie in den Programmrichtlinien genau festgelegt ist - berücksichtigt und vermittelt werden. Eine Ausgewogenheit im Sinne von gleich vielen oder gleich langen Statements ist nicht gefordert.
  • Bei user-generated-content ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht notwendig. Bei diesemzugesandten oder elektronisch übermittelten Zuschauer/innenmaterial muss die Quelle respektive der Absender/die Absenderin der Bilder wenn möglich in einer persönlichen Kontaktaufnahme überprüft werden. Die Deklaration als user-generated-content enthebt nicht von journalistischen Sorgfaltspflichten. D. h. soweit möglich ist auch der gezeigte Sachverhalt zu überprüfen.


Der Ethikrat

Für die Beratung aller Maßnahmen zur Einhaltung und Eignungsprüfung dieses Verhaltenskodex gem. §4(8) ORF-G wird ein vom/von der Generaldirektor/in und dem Redakteursrat paritätisch beschickter Ethikrat eingesetzt.

Der Ethikrat kann von allen persönlich Betroffenen, am Genehmigungsprozess für Nebenbeschäftigung Beteiligten oder dem Redakteursrat angerufen und auch in Eigeninitiative tätig werden.

Der Ethikrat teilt seine Beschlüsse dem/der Generaldirektor/in, dem Redakteursrat und jeweils Betroffenen mit.

Seine Evaluierungsberichte übermittelt der Ethikrat dem/der GeneraldirektorIn und dem Redakteursrat und sie werden in anonymisierter Weise betriebsintern (Intranet) veröffentlicht.

Der Ethikrat besteht aus vier für drei Jahre bestellten Mitgliedern. Für diese ist je ein Ersatzmitglied, das im Fall der Verhinderung des Mitglieds in dessen Rechte eintritt, zu bestellen. Zwei der vier Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von Redakteursrat, zwei weitere vom/von der Generaldirektor/in ernannt. Soll jemand Mitglied oder Ersatzmitglied werden, der/die nicht Journalist/in im Sinne des ORF-G ist, ist die Zustimmung sowohl des/der Generaldirektor/in als auch des Redakteursrats notwendig. Wird die Zustimmung zu einer Nominierung verweigert ist dies inhaltlich zu begründen.

Ethikratmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß vom Dienst freizustellen. Sie sind in ihrer Tätigkeit als Ethikratmitglieder an keine Weisungen und Aufträge gebunden und haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene personenbezogene Daten, ihrer Natur nach vertrauliche Mitteilungen sowie alle höchstpersönliche Lebensbereiche betreffende Informationen - auch über die Dauer ihrer Funktion hinaus - Stillschweigen zu bewahren. Sie können ihre Funktion ohne Angabe von Gründen jederzeit zurücklegen. Nachnominierungen erfolgen für die
restliche Dauer der Funktionsperiode. Der Ethikrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von vier Ethikrat(ersatz)mitgliedern notwendig. In Mitteilungen von Beschlüssen haben auch in der Minderheit gebliebene Ethikratmitglieder die Möglichkeit, ihre Meinung darzustellen.

Der Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Sitzungen des Ethikrats sind nicht öffentlich.