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Das EGMR-Urteil resultierte aus einer Beschwerde von zwei Ehepaaren, die an Unfruchtbarkeit leiden und künstliche Befruchtungstechniken mit gespendeten Eizellen bzw. Samen von Dritten in Anspruch nehmen wollten.

Foto: APA/Ralf Hirschberger

Wien - Das in Österreich geltende Verbot von Samen- und Eizellenspenden bei der künstlichen Befruchtung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrem am Donnerstag verkündeten Urteil. "Die Position der österreichischen Bundesregierung wurde auf ganzer Linie bestätigt, wir haben diesen Prozess gewonnen", so Justizministerin Beatrix Karl in einer Aussendung.

Allerdings befürwortete die Ministerin auch eine kontinuierliche Überprüfung und Evaluierung der Rechtslage. "Das Gesetz ist nicht mehr zeitgemäß und das Urteil des EGMR verbietet eine Novellierung nicht", sagte Fabian Fußeis, Pressesprecher von Gesundheitsminister Alois Stöger. Der Minister hatte sich bereits Mitte Oktober dafür ausgesprochen, Homosexuellen und alleinstehenden Frauen die künstliche Befruchtung zu erlauben.

Paare sollen nicht ins Ausland müssen

Unterstützung erhielt er damals von Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek. Auch nach dem EGMR-Urteil sprach sie sich für "zeitgerechte Antworten für ein modernes Familienbild" aus. "Österreichische Paare sollen sich künftig den Kinderwunsch erfüllen können, ohne ins Ausland fahren zu müssen", sagte ein Sprecherin am Donnerstag.

Als "äußerst positiv" bezeichnete der freiheitliche Ärztesprecher Andreas Karlsböck in einer Aussendung das Urteil. Er hält die österreichische Regelung, die künstliche Befruchtung nur mit Samen- und Eizellen von Ehepartnern erlaubt, für ausreichend.

Verbot "nicht konventionswidrig"

Das EGMR-Urteil resultierte aus einer Beschwerde von zwei österreichischen Ehepaaren, die an Unfruchtbarkeit leiden und künstliche Befruchtungstechniken mit gespendeten Eizellen bzw. Samen von Dritten in Anspruch nehmen wollten, um Kinder bekommen zu können. Die Beschwerde der Ehepaare wurde im Mai 2008 beim EGMR eingebracht. In erster Instanz wurde das Verbot noch für menschenrechtswidrig erklärt. Auf Antrag der österreichischen Regierung wurde der Fall im Oktober 2010 an die Große Kammer verwiesen. Diese beurteilte das Verbot am Donnerstag als "nicht konventionswidrig".

Die Ehepaare machten in ihrer Beschwerde geltend, dass das Verbot ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel acht der EMRK verletze. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Österreich seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, weder im Hinblick auf das Verbot von Eizellenspenden zum Zweck der künstlichen Befruchtung, noch im Hinblick auf das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Befruchtung. Folglich lag im Fall der Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel acht vor, hieß es im Urteil. Darüber hinaus sei es nach österreichischem Recht nicht verboten, im Ausland eine künstlichen Befruchtung unter Verwendung von in Österreich verbotenen Methoden vornehmen zu lassen, befanden die Straßburger RichterInnen. (APA)