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Botschafter Eizenstat hatte eine Reihe von Führungspositionen in der Clinton- Administration, darunter jene des Sonderbeauftragten des Präsidenten für die Holocaust- Angelegenheiten

Foto: Reuters/Herwig Prammer

Ich habe großen Respekt für Herrn Josef Cap und anerkenne seine Unterstützung und die der SPÖ für das Abkommen zwischen Österreich und den USA von 2001. Dennoch muss ich seinen an dieser Stelle veröffentlichten unbegründeten Behauptungen zu den Restitutionsanträgen der Familie Habsburg ("Habsburg auf hohem Ross", STANDARD, 23. 5.) widersprechen. Herr Cap scheint historische Fakten und fundamentale Prinzipien des Entschädigungsfondsgesetzes zu ignorieren.

Die Behauptung von Herrn Cap, dass die Vermögenswerte des Familienversorgungsfonds (FVF), deren Restituierung die Familie Habsburg verlangt, "dem österreichischen Volk zustanden", widerspricht der umfangreichen historischen Dokumentation zum Vermögen des FVF, wie z.B. dem 1961 erschienenen Buch von Mikoletzky. Historische Untersuchungen zeigen, dass das Vermögen des FVF stets Privatvermögen der Familie war und niemals Staatsvermögen oder Vermögen, das dem österreichischen Volk weggenommen wurde, wie Herr Cap behauptet. Österreich hat dieses Vermögen der Familie Habsburg in den 30er- Jahren zurückgegeben. 1939 wurde es durch Hitler als Akt der politischen Vergeltung enteignet.

Die rechtlichen Behauptungen von Herrn Cap sind ebenfalls unrichtig. Es ist zu betonen, dass der von Herrn Cap erwähnte Antrag beim VfGH aus bloß verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde. Der OGH-Entscheidung aus 1995 lag nach kein Restitutionsanspruch der Familie Habsburg zugrunde (solche Ansprüche wurden bisher nie vor Gericht gestellt). Prof. Georg Graf, Mitglied der Österreichischen Historikerkommission, äußerte vergangenes Jahr in seinem offiziellen Gutachten an die Kommission große Zweifel an der Richtigkeit jener Entscheidung aus 1995 und kommt zum Ergebnis, dass die Wiederverlautbarung der Verfassung von 1933 im Jahr 1945 die Republik Österreich nicht in den "rechtmäßigen Besitzstand" des Vermögens des FVF versetzte und dass das Habsburgergesetz von 1919 kein Restitutionsverbot enthält.

In einer Entscheidung zur Interpretation des Habsburgergesetzes aus dem Jahr 1980, die von Herrn Cap nicht erwähnt wird, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Rechtsnachteile ... nur an die Tatsache zu knüpfen, dass der Betroffene einer bestimmten Familie entstammt, steht in ... Widerspruch zu allen fundamentalen Grundsätzen abendländischer Rechtsordnungen". Das gilt auch für die österreichische Rechtsordnung.

Mein Einsatz in dieser Angelegenheit begann Ende 2001, lange nach dem Abschluss des Abkommens im Jänner 2001 zwischen Österreich und den USA und nach meiner Rückkehr in den privaten Sektor. Ich hatte die Familie vorher nie getroffen oder von diesen Forderungen gehört. Nach eingehender Recherche entschied ich, meine Unterstützung anzubieten.

Während des Zweiten Weltkrieges trat die Familie Habsburg oft unter echter Lebensgefahr gegen Hitler auf und versuchte, die Österreicher gegen die Nazis zu einen. Nach dem Anschluss leisteten mehrere Familienmitglieder Militärdienst bei den Alliierten und unterstützten österreichische Juden, die aus Frankreich flohen. Das sind moralisch lobenswerte Akte, die von der amerikanischen jüdischen Gemeinschaft anerkannt werden, wie die ausdrückliche Unterstützung der Restitutionsforderungen durch Rabbi Andrew Baker und das "American Jewish Committee" zeigt. Es ist zu betonen, dass die Restitutionsforderungen der Familie Habsburg in keiner Weise mit Forderungen von jüdischen Opfern "konkurrieren".

Das Entschädigungsfondsgesetz sieht vor, dass all jene restitutionsberechtigt sind, die "vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen verfolgt wurden". Darunter fällt auch die Familie Habsburg. Ihr Status als Nachkommen der früheren Monarchen von Österreich-Ungarn sollte weder ein besonderer Vorteil noch ein besonderer Nachteil sein. Im Restitutionsantrag der Familie sehe ich nichts "Respektloses", wie es Herr Cap ausgedrückt hat. Ziel des Entschädigungsfondsgesetzes ist es, eine neutrale Schiedsinstanz für Forderungen aus der Nazizeit einzurichten und diese Forderungen aus einer politisch aufgeladenen Atmosphäre herauszuhalten. Es war eine beachtliche Leistung, die durch den Einsatz und die Offenheit von Kanzler Schüssel und anderen, darunter auch Herrn Cap, ermöglicht wurde. Wir alle sollten das nach dem Entschädigungsfondsgesetz vorgesehene Verfahren respektieren und der Schiedsinstanz erlauben, die Forderungen objektiv und fair, ohne politische Einmischung, zu entscheiden. (Übersetzung: Michael Walker/DER STANDARD, Printausgabe, 12.6.2003)