FRÜHPENSIONEN: Die Frühpension wegen langer Versicherungsdauer wird ab 1.7.2004 abgeschafft. Pro Jahr wird das Antrittsalter von derzeit 56,5 bzw. 61,5 Jahren um vier Monate erhöht. Endgültig ausgelaufen ist die Frühpension demnach 2017.
Die Frühpension wegen Langzeitarbeitslosigkeit ist bereits mit 1.1.2004 Geschichte. Sie wird durch ein Altersübergangsgeld ersetzt, dass von 2004 bis inklusive 2006 ausgeschüttet wird. Die Leistung liegt in Höhe des Arbeitslosengelds plus 25 Prozent Aufschlag.
DURCHRECHNUNG: Der Durchrechnungszeitraum zur Errechnung der Pensionshöhe wird von den besten 15 auf die besten 40 Jahre angehoben. Die Erstreckung erfolgt um 12 Monate pro Jahr und ist 2028 abgeschlossen.
Eine gewisse Erleichterung gibt es für Mütter, denen unabhängig davon, wie lange sie in Karenz sind, drei Jahre pro Kind bei der Durchrechnung abgezogen werden. Gleiches gilt für Zeiten der Familienhospizkarenz. Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten wird in 25 Zwei-Prozent-Schritten von 100 auf 150 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (zur Zeit etwa 650 Euro) erhöht. Pensionsbegründend sind künftig 24 statt 18 Monate.
STEIGERUNGSBETRÄGE: Die so genannten Steigerungsbeiträge werden in den kommenden fünf Jahren von 2 auf 1,78 Prozent reduziert. Die Neuregelung hat zur Folge, dass im Endausbau die Höchstpension - 80 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage - erst nach 45 Jahren erreicht wird. Bisher hatte man den Wert schon nach 40 Jahren erreicht.
ABSCHLÄGE: Die Abschläge gibt es noch so lange, als die Frühpension in Kraft ist. Sie werden von 3,75 auf 4,2 Prozent der Bruttopension erhöht. Der Maximalabschlag liegt bei 14,2 Prozent. Auf der anderen Seite wird auch der Bonus für einen späteren Pensionsantritt entsprechend erhöht.
PENSIONSANPASSUNG: Neu für Neuzugänge in die Pension ist, dass die erste Rentenerhöhung erst im übernächsten Jahr nach dem Pensionsantritt erfolgt. Ausgenommen von der verzögerten Valorisierung sind nur Hinterbliebenen-Pensionen, die sich vom Pensionsbezug des Verstorbenen ableiten. In den nächsten beiden Jahren wird die Inflation nur bis zur so genannten Medianpension (derzeit 660 Euro) voll abgegolten. Bei darüber liegenden Ruhensbezügen gibt es einen kleinen Fixbetrag.
HACKLERREGELUNG: Die so genannte Hacklerregelung bleibt bis 2006 fast unverändert aufrecht. Männer mit 45 und Frauen mit 40 Versicherungsjahren können demnach mit 60 bzw. 55 in Pension gehen. Der Steigerungsbetrag liegt die nächsten drei Jahre noch bei zwei Prozent. Verschlechterungen gibt es nur durch die Abschläge, die vom jeweils gültigen Frühpensionsalter gerechnet werden. Von 2007 bis 2010 ermöglicht es die Hacklerregelung nur noch, mit 61,5 bzw. 56,5 die Pension in Angriff nehmen. Der Steigerungsbetrag wird in vier Schritten auf 1,78 Prozent gesenkt.
Bis 2007 soll eine Schwerarbeiterregelung kommen. Dann kann die oder der Betroffene bei 40 bzw. 45 Beitragsjahren in Pension gehen - allerdings nur dann, wenn er mindestens die Hälfte der Jahre in einer dieser erschwerten Tätigkeiten verbracht hat..
NACHGEKAUFTE ZEITEN: Nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten können von Amts wegen erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Zeiten nicht leistungswirksam sind. Die rückerstatteten Beträge werden entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufgewertet. Zudem wird die Nachkaufsmöglichkeit ausgeweitet. Nach der Reform können sechs Monate (statt vier) pro Studiensemester und zwölf Monate (statt acht) pro Schuljahr erworben werden.
ALLGEMEINE ABFEDERUNGEN: Der Maximalverlust aus der Pensionsreform darf für heute 35-Jährige und Ältere zehn Prozent nicht übersteigen. Zudem wird ein Härtefonds eingerichtet, der vor allem Personen zu Gute kommen soll, die unter 1.000 Euro Pension beziehen und besonderen Härten durch die Reform ausgesetzt sind. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare steigt auf 1.000 Euro.
MEHREINNAHMEN: Die Höchstbeitragsgrundlage wird unabhängig von der jährlichen Anpassung um 30 Euro monatlich erhöht. In der Pensionsversicherung bringt dies zusätzlich 23 Millionen Euro, in der Krankenversicherung acht Millionen.
SONDERFALL: Personen, die freiwillig über das gesetzlich mögliche Antrittsalter hinaus arbeiten, sind von den Reformmaßnahmen nicht betroffen.
BEAMTE: Für den öffentlichen Dienst gelten praktisch die selben Neuregelungen wie im ASVG. Hinzu kommt, dass der Pensionssicherungsbetrag künftig 3,3 Prozent beträgt.