Im Vorjahr wurde in Österreich 15.616 mal in Einfamilienhäuser und Wohnungen eingebrochen.

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Die Sehnsucht nach Sicherheit ist elementar. Schließlich steht sie in der Maslowschen Bedürfnishierarchie gleich an zweiter Stelle, nach den sogenannten "fundamentalen Bedürfnissen" wie Wohnraum, Wärme, Nahrung oder Gesundheit. Dem gegenüber steht die aktuelle Kriminalstatistik, die österreichweit von 15.616 angezeigten Einbrüchen in Einfamilienhäusern und Wohnungen im Vorjahr spricht. Das waren im Schnitt immerhin 43 eingeschlagene Fenster, aufgebrochene Türen oder geknackte Schlösser pro Tag.

"Seit zwei Jahren ist die Nachfrage nach einbruchshemmenden Türen und Alarmanlagen im Privatkundenbereich allerdings rückläufig", verrät Alfred Riha, Geschäftsführer der Firma RIHA, die sich auf die Entwicklung und den Vertrieb von Sicherheitsprodukten spezialisiert hat. Das habe seiner Meinung nach damit zu tun, dass in Neubauten mittlerweile quasi standardmäßig Türen der niedrigsten Widerstandsklasse eingebaut werden, "wodurch sich die Bewohner sicherer fühlen, als sie eigentlich sind. Zudem ist der Begriff 'Sicherheitstüre' nicht geschützt und darf ohne jegliche Prüfung verwendet werden", kritisiert der Sicherheitsexperte.

Je älter das Gebäude, desto klarer die Regelung

Wer sich als Mieter einer Wohnung nachträglich eine einbruchshemmende Tür oder eine Alarmanlage mit Außensirene anschaffen will, muss zusätzlich einiges beachten. Beides stellt nämlich eine "wesentliche Veränderung am Mietgegenstand" dar, die dem Vermieter gemeldet werden muss. "Wir raten dringend davon ab, derartige Maßnahmen eigenständig und ohne Einwilligung durchzuführen, denn im schlimmsten Fall wird der Vermieter eine Besitzstörungsklage einbringen, die in der Regel auch erfolgreich sein wird", erklärt Julia Zdovc von der Mietervereinigung Österreich (MVÖ).

Die Vorgehensweise ist im Mietrechtsgesetz (MRG) klar geregelt, allerdings nur für Gebäude, die vor dem 8. Mai 1945 neu errichtet wurden. Bei Wohnbauten aus öffentlicher Hand gilt als Stichtag der 30. Juni 1953. Generell kann der Vermieter innerhalb von zwei Monaten Einspruch gegen den Einbau einer Sicherheitstür oder einer Alarmanlage erheben. "Sollte er während dieser Frist nicht reagieren, gilt das als stillschweigende Zustimmung, und der Mieter darf die Veränderung durchführen", ergänzt Zdovc.

Transparenz schafft Sicherheit

Verweigert der Vermieter sein Einverständnis, besteht noch die Möglichkeit zu einem Bewilligungsverfahren bei der Schlichtungsstelle. Hier wird geprüft, ob durch den Einbau das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks beeinträchtigt beziehungsweise beschädigt wird oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen entstehen. Die Beweise dafür muss der Vermieter liefern, was sich in den meisten Fällen als relativ schwierig herausstellen dürfte.

Zdovc empfiehlt, die geplanten Veränderungen möglichst genau zu dokumentieren. "Je detaillierter ich mein Vorhaben offenlege, desto besser stehen die Chancen für eine Bewilligung", so die Expertin. Laut Mietrechtsgesetz muss der Mieter nämlich belegen, dass die Sicherheitsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, die einwandfreie Ausführung durch ein professionelles Unternehmen gesichert ist und er selbst die Kosten übernimmt.

Alle Teile müssen passen

Aus Teilen des MRG ausgenommen sind hingegen Mietwohnungen, die nach den entsprechenden Stichtagen (siehe oben) errichtet wurden sowie alle Dachbodenausbauten ab dem 1. Jänner 2002. "Hier hängt es maßgeblich davon ab, was im Mietvertrag vereinbart ist", sagt Zdovc. "Sollten dazu keine Angaben enthalten sein - was ohnehin nicht zu erwarten ist -, bedeutet das nicht automatisch, dass der Mieter tun und lassen kann, was er will."

Für die Bewertung der Einbruchssicherheit kommt es nicht nur auf Einzelkomponenten wie Zusatzschlösser oder die Tür selbst an. Wichtig ist, dass sämtliche Einzelteile die Sicherheitsanforderungen erfüllen - also auch die Scharniere, das Türschloss samt Beschlägen sowie der Türstock plus dessen Verankerung im Mauerwerk.

Förderung als Voraussetzung für Kostenersatz

Laut ÖNORM B 5338 werden bei Haus- und Wohnungseingangstüren insgesamt sechs Widerstandsklassen unterschieden, nach denen sich auch die Resistenz gegenüber "physischer Gewaltanwendung" richtet. Außerdem gelten sie als Voraussetzung für die finanzielle Förderung, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. So unterstützen etwa Nieder- und Oberösterreich den Einbau ab Widerstandsklasse 2. Die Stadt Wien steuert hingegen maximal 400 Euro pro Türflügel ab Kategorie 3 bei. Das entspricht einer "Widerstandszeit" von mindestens fünf Minuten gegen eine relativ routinierte "Bearbeitung" mit zwei Schraubenziehern und einem Nageleisen.

Die Förderung gilt außerdem als Voraussetzung für eine etwaige Rückerstattung der Kosten nach dem Auszug. "Nach dem MRG gibt es die Möglichkeit zum Investitionskostenersatz durch den Vermieter. Allerdings ist in der Regel mit Abschlägen von einem Zehntel pro Jahr zu rechnen", erklärt Zdovc von der Mietervereinigung. Das heißt, nach zehn Jahren erhält der Mieter unterm Strich nichts mehr zurück. (Günther Brandstetter, derStandard.at, 16.4.2012)