Bild nicht mehr verfügbar.

Die Initiativen suchen nun Privatpersonen, die den Zug durch die Instanzen gehen.

Foto: apa/Jaeger

Wien - Eine Flut an Beschwerden gegen die Absetzbarkeit der Kirchensteuer ist derzeit in Vorbereitung. Eine erster Antrag beim Verfassungsgerichtshof wurde nun aber abgewiesen. Der Freidenkerbund erachtet es als gleichheitswidrig, dass Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu 400 Euro jährlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. In Summe macht die Begünstigung 124 Millionen Euro aus.

Der VfGH lehnte die Beschwerde aus Formalgründen ab - mangels Legitimation. Der Freidenkerbund selbst zahlt ja keine Beiträge, sah sich aber unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in seinen Rechten verletzt, womit ein direkter Zugang zum Höchstgericht möglich wäre. Die Begründung: Weil die Mitglieder des Vereins ihre Beiträge nicht absetzen können, sei er im Vergleich zu Kirchen und Religionsgemeinschaften benachteiligt. Die steuerliche Begünstigung der Beitragszahler wirke wie eine Förderung, weshalb ein Individualantrag zulässig sei. Das verneinte der VfGH. Sehr wohl inhaltlich geäußert hat sich im Verfahren die Regierung: Gegen die Unterscheidung von anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, womit auch die Begünstigung unproblematisch sei.

Instanzenzug beginnt

Ausgefochten ist der Kampf damit freilich nicht. Sowohl der Freidenkerbund als auch die "Initiative Religion ist Privatsache" und die "Initiative gegen Kirchenprivilegien" wollen weitere Schritte setzen. Geplant sei nun, eine Privatperson zu finden, die durch die Instanzen geht, sagt Freidenker-Chef Gerhard Engelmayer. Soweit könne man schon in einem Monat sein. Diesen Schritt bereits gesetzt hat nach eigenen Angaben Eytan Reif von der Initiative Religion ist Privatsache. Er habe soeben einen negativen Bescheid des Finanzamtes erhalten, nachdem er die Absetzbarkeit von 50 Euro für den Beitrag an seinen Verein geltend machen wollte. Nun könne er in Berufung und somit bis zum Höchstgericht gehen. (as, DER STANDARD, 18.7.2012)