Luxemburg/Schwechat/Wien - Muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auch die Auswirkungen des geplanten Projekts auf den Wert von Gebäuden der Umgebung einschließen? Nein, sagt eine Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, nachdem eine Niederösterreicherin, die beim Flughafen Wien-Schwechat wohnt, die Republik und das Land Niederösterreich geklagt hatte.

Die Klägerin sieht den Wert ihrer Liegenschaft durch den Flughafenausbau 1997 bis 2008 gemindert, der ohne vorherige Durchführung einer UVP erfolgt ist. Sie verlangt 120.000 Euro Schadenersatz und die gerichtliche Feststellung, dass Bund und Land auch für künftige Schäden haften. Dass es keine UVP gab, ist allein noch kein Grund für Schadenersatz, heißt es nun im Schlussantrag der EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott.

Forderungen möglich

Sie hält fest, dass die Untersuchung von Umweltauswirkungen "natürlich primär" darauf abziele, "Umweltschäden zu minimieren". Das schließe allerdings nicht aus, "bestimmte wirtschaftliche Schäden in den Schutzzweck der Richtlinie einzubeziehen".

Mögliche Forderungen schließt Kokott nicht aus, wenn aufgrund von Fehlern bei Anwendung der Richtlinie "nicht ausreichend über die erwarteten Umweltauswirkungen unterrichtet wurde". Wenn also etwa bei zunehmendem Fluglärm nicht ausreichend vor diesem Umstand gewarnt wurde und keine gebotene UVP stattgefunden hat. In 80 Prozent der Fälle folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte. Urteilen wird danach der Oberste Gerichtshof in Österreich, der den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht hat. (APA, spri, DER STANDARD, 9.11.2012)