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In Österreich haben die Telekommunikations-Unternehmen seit 1. April 2012 die Pflicht, alle Verbindungsdaten von Telefon, Handy und Internet sechs Monate lang zu speichern. Gegen diese Umsetzung der EU-Richtlinie wandten sich die Kärntner Landesregierung, der von den Grünen unterstützte Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (unterstützt von 11.139 Personen) sowie ein Angestellter eines Telekommunikations-Unternehmens in ihren Anträgen an den VfGH.

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Wissen: Vorratsdatenspeicherung

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schaltet in der Frage der Vorratsdatenspeicherung den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. In Behandlung österreichischer Anträge entstanden bei den Verfassungsrichtern Bedenken, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dem in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrecht auf Datenschutz widersprechen könnte. Deshalb wurden dem EuGH Fragen zur Vorab-Entscheidung vorgelegt.

Datenspeicheurng bleibt in Kraft

Anlass dafür sind Anträge der Kärntner Landesregierung, eines Angestellten eines Telekommunikationsunternehmens, sowie zusammengefasst von mehr als 11.000 Privatpersonen (AK Vorrat) gegen das österreichische Telekommunikationsgesetz über die Vorratsdatenspeicherung. Dieses Verfahren wird mit dem Vorlagebeschluss an den EuGH unterbrochen, es bleibt aber bis auf Weiteres in Kraft. Denn der VfGH kann es nicht von sich aus vorläufig außer Kraft setzen.

Das österreichische Verfassungsgericht ist - nach dem irischen - das zweite, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung befasst. Der VfGH werfe in seinem Ersuchen aber "mehr und detailliertere Fragen" auf, erklärte Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag in einer Pressekonferenz. Er hofft auf eine rasche Antwort des EuGH, verwies Holzinger auf die durchschnittliche Dauer von 16 Monaten.

Zweifel an der Gültigkeit bzw. Auslegung des EU-Rechts

Der VfGH hat sich an den EuGH gewandt, weil er Zweifel an der Gültigkeit bzw. Auslegung des EU-Rechts hat - nämlich ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit dem in der Grundrechtecharta verankerten Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist. Ob dies der Fall ist, ist eine der sechs Fragen, die der VfGH dem EuGH vorlegte. Sollte der Luxemburger Gerichtshof einen Widerspruch erkennen, müsste er die Ungültigkeit der Vorratsdaten-Richtlinie feststellen, erläuterte Holzinger.

Die EU-Grundrechtecharta garantiere - wie die Europäische Menschenrechtskonvention und das österreichische Grundrecht auf Datenschutz -, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Zwar sei dem VfGH bewusst, so Holzinger, dass die - als Anti-Terror-Maßnahme ergriffene - Vorratsdatenspeicherung die Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten zum Ziel habe. Aber sie betreffe "fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben".

Privates Verhalten

Mit den ermittelten Daten seien die Behörden über deren privates Verhalten informiert. Zudem sei das Missbrauchsrisiko bei einer solchen Masse ermittelter Daten sehr hoch, erläuterte Holzinger die Überlegungen des VfGH, die zur Befassung des EuGH führten.

Dass der VfGH in der Prüfung der Beschwerden gegen das heimische Telekommunikationsgesetz auch die EU-Charta als Maßstab nimmt, beruht auf einer Grundsatzentscheidung vom Mai d.J. Damals stellte der VfGH fest, dass in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die Grundrechtecharta der EU wie die Verfassung zu sehen ist - der VfGH also auch Gesetze aufheben kann, die zu ihr im Widerspruch stehen. Mit der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen EU-Charta habe sich "der Standard des Grundrechtsschutzes in der EU sehr verbessert", konstatierte Holzinger.

Signal gegen die Ausweitung der Datenspeicherung

Gegenüber dem WebStandard zeigte sich AK-Vorrat Sprecher Thomas Lohninger zufrieden mit der Entscheidung des VfGH. "Es freut uns sehr, dass unsere Bedenken geteilt werden". Auch sieht er darin ein politisches Signal, gegen die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung auf Urheberrechtsdelikte.

Seit 1. April in Kraft

In Österreich ist die umstrittene Vorratsdatenspeicherung mit 1. April 2012 in Kraft getreten. Durch die Vorratsdatenspeicherung können die Behörden sechs Monate im Nachhinein auf Kommunikationsdaten von Festnetztelefon, Handy, E-Mail und Internet zugreifen. Darunter fallen neben Name und Adresse des Benutzers unter anderem auch Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen - jene Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt - und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen oder die Standortdaten, also wo sich ein Handy zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet.(sum/APA, 18.12. 2012)