Die Wogen gehen hoch, Demagogie hat Konjunktur - und hüben wie drüben gerät man aus dem Häuschen, wenn das Wort "Festplattenabgabe" fällt. Die einen sehen nur noch die Existenzvernichtung von Künstlern, und die anderen erregen sich über eine vermeintliche "Sondersteuer".

Letztere sehen sich maßlos gequält, weil doch Festplatten nur zum vernachlässigbar geringen Teil für die Speicherung geschützter Werke genutzt würden; erstere verweisen lapidar auf die ohnedies vergleichsweise geringen Tarife. Der Elektrohandel fürchtet den Ruin und stöhnt über angeblich 50 Millionen Euro Zusatzbelastung; die Initiative "Kunst hat Recht" berechnet höchstens zehn Millionen Euro - wer soll sich da noch auskennen?

Vielleicht hilft es, die Sache ganz von vorne aufzurollen: Das wesentliche Charakteristikum dessen, was mir gehört, ist, dass ich andere von der Nutzung meines Eigentums ausschließen darf. Eine leicht eingängige Erkenntnis: Wer mit meinem Auto fahren will, der soll mich fragen müssen. Wer in meiner Wohnung hausen will, der darf das nur mit meiner Zustimmung.

Nun soll aber beim Urheberrecht alles ganz anders sein. Es soll sich bedienen dürfen, wer will. Warum eigentlich? - Das gängige Argument von Piraten & Co besteht (zusammengefasst) in der Auffassung, das Urheberrecht sei gar kein richtiges Eigentumsrecht, denn niemand habe aus dem Nichts geschaffen, und alles, was als Werk das Licht der Welt erblickt, sei immer etwas bloß Vorgefundenes. Die zustimmungsfreie und kostenlose Nutzung von Werken sei daher eine Art Naturrecht aller Gesellschaftsmitglieder, habe doch just diese Gesellschaft jene Ideen und Formen geschaffen, derer sich jeder Werkschöpfer bediene.

Der gern übersehene Witz der Sache besteht freilich darin, dass in der Schöpfung von Werken nicht nur Ideen stecken, sondern vor allem Arbeit und Mühe, Lebenszeit und Persönlichkeit; den Einsatz dieser Ressourcen "lohnt" unsere Rechtsordnung dem Werkschaffenden mit dem formalen Titel des "Eigentumsrechts".

Dieses Eigentumsrecht ist aber von vornherein nur ein sehr eingeschränktes Recht: Jeder von uns hat das Recht, (fast) alle Werke privat zu nutzen - ganz so, als ob sich jeder mein Auto nehmen dürfte, wenn er gerade einmal schnell seine Tante in Gänserndorf besuchen wollte, ganz so, als ob jeder in meinem Haus wohnen dürfte, wenn er gerade keine eigene Bleibe hat.

Dieses Recht auf private Nutzung, das Recht aller auf die Privatkopie aller Werke, diese gesetzliche Enteignung der Urheberinnen und Urheber, wird nun abgegolten durch eine angemessene Leerkassettenvergütung oder auch (weil sich die Speichermedien ändern) durch die Festplattenabgabe. Es geht nicht darum, dass für den individuellen Fall, eine Abgabe eingehoben wird, sondern es geht darum, dass dem Publikum insgesamt ein Recht eingeräumt wird, das vom Publikum insgesamt durch Leistung der jeweiligen Abgabe bezahlt wird. Oder anders: Ohne Leermedien-Abgabe würden die Werkschaffenden entschädigungslos enteignet. Das jederzeitige Recht des Publikums, Werke zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen, lässt sich überhaupt nur verteidigen, wenn dafür eine angemessene "Entschädigung" bezahlt wird.

Ja, es hat etwas für sich, in Zeiten zunehmender Cloud-Aktivitäten zu vermuten, dass die ins Auge gefasste Festplattenabgabe bald anachronistischen Charakter haben wird. Und wenn sich demnächst durch DNA-Speichermedien vielleicht 100 Millionen Video-Spielstunden in einer Teetasse werden speichern lassen, dann wird man umdenken müssen. Aber bis dahin ist es noch weit. Und selbstverständlich können und müssen wir uns immer wieder streiten über den Umfang der Vergütungen und über die Art der Einhebung. Aber wenn es im Sinne des Gemeinwohls ist, die private Nutzung fremder Werke zu gestatten, dann sollte es auch von der Gemeinschaft insgesamt unbestritten bleiben, dass dafür etwas zu bezahlen ist. (Alfred J. Noll, DER STANDARD, 14.2.2013)